Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Collegiums oder einer Untergerichtsstelle aufzutragen. Es wird jedoch bierdurch 
eine Aenderung in dem geordneten Instanzenzuge nicht begründet; auch sollen in 
dergleichen Fallen die einzubringenden Sporkuln der Fürstl. Landessalariencasse verblei- 
ben und den mit festem Dienstgehalte angestellten Deputirten oder Beauftragten, 
neben Belassung etwaiger Localexpeditionsgebühren, lediglich die baaren Auslagen 
vergütet werden. 
Die dem strafrechtlichen Verfahren nicht angehörigen Disciplinarbefug= 
nisse der Landeoregierung und de5 Confistoriumé, ingleichen der diesem untergeord- 
neten kirchlichen, Schul= und Inspectionsbehörden sind von den gegenwärtigen, nur 
auf das förmliche Untersuchungéverfahren bezüglichen Bestimmungen ausgenommen. 
. S. 
Wenn über die Zuständigkeit der Untergerichte zur ersten Entscheidung 
in Untersuchungssachen (§. 6. B. a.) Zweifel entsteht, so hat die Untersuchungs- 
behörde die Akten an die Landeoregierung einzusenden. Erachtet diese, daß der Fall 
nach dem (in thoesi) angedrohlen Strafmaße oder aus sonstigen Gründen von der 
Oberberufung auögeschlossen ist, so läßt sie die Akten zu Ertheilung der ersten Ent- 
scheidung an die Untersuchungsbehörde zurückgehen; eß sindet jedoch in diesem Falle 
ein Gebührenansat für die Berichterstattung und die darauf erfolgte. Anweisung 
nicht statt. 
Erscheint eine untergerichtliche Untersuchungssache zwar nach Masgabe der im 
Allgemeinen (in thest) gesebhlich angedrohten Strase zur Oberberufung geeignet, 
dem vorliegenden besondern Falle aber (in hpothesi) nach den sich porsanelen 
den Umständen nur eine die Oberberufung nicht begründende Straszuerkennung 
anwendbar, so hat die Landeêregierung die an sie eingesendeten Akten dem Unter= 
suchungsgerichte zur dortigen Erkheilung des. ersten Erkenntnisses wachsugeben. 
Sofern in einer untergerichtlichen Untersuchung vom Un 
gerichte (elwa auf eingeholtes auswärtiges Rechtögutachten nach §. 11 unten) zahelt 
erste Erkenntniß nach den bestehenden geseblichen Bestimmungen die Oberberu- 
fung begründet, so soll dieses erste Erkenntnist einer von der Landesregierung 
gegebenen Entscheidung gleichgeachtet werden und dagegen, anstatt der Berufung an 
diese, lediglich die Oberberufung an das Oberappellationsgericht zulässig sein, 
auch jedes andere gegen eine solche Entscheidung eingewendete Rechtomittel ohne 
weiteres alo Oberberufung gelten. Ebenso soll dab in einer untergerichtlichen 
Untersochung zu Ertheilung des ersten Erkenntnisses von der bandesregierung 
etwa eingeholte auswärtige Rechtsgutachten, falls dessen Inhalt die Oberberu- 
fun g nicht begründen würde, als von dem Unrergerichte eingeholt angesehen 
und an dieses zu der danach von ihm zu ertheilenden ersten Entscheidung mit den 
Akten ohne weiteres abgegeben werden (vgl. V. 11).
	        
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