G. 9.
Das in Criminaljustizsachen in erster Instanz zu ertheilende Erkenntniß ist
auf alle geringere mit zur Untersuchung gezogene Vergehungen, sowie auf die
Bestrafung der ungleichen Theilnehmer, Gehülfen oder Begünstiger zu erstrecken.
Findet in solchen Fällen gegen dieses erste Erkenntniß für einen oder den andern
Betheiligten nach Maßgabe der auagesprochenen Strafe oder sonst die Oberberu-
fung start, so soll dasselbe Rechtsmittel den übrigen Betheiligten auch wegen
nicht zur Oberberufung geeigneter Punkte der Enescheidung offen stehen; außerdem
wird für Alle, und wegen aller Erkenmtoifpungt ? die zweite Instanz nach den Be-
stimmungen des §. 6 unter B. a. und b. gebil
G. 10.
Wenn der Untersuchungékostenaufwand in erster Instanz zu dem An-
ktheile eines Angeschuldigten voraussichtlich den Betrag von fünfzig Thalern über-
steigt, so soll in dieser Untersuchungssache für alle Betheiligten die Oberberusung
nicht allein wegen der Kosten, sondern auch in der Hauptsache für statthaft
geachtet und demnach das erste Erkenntniß nach den Bestimmungen des §F. 6 A.
und D. von der Landesregierung, bezugsweise von dem Consistorium krtheilt werden.
. 11.
Es bleibt dem Ermessen der Landesregierung und des Consistorium#, sowie der
Untergerichtsbehörden anheimgestellt, wenn sie das von ihnen zu ertheilende Urtheil
selost zu fällen Bedenken tragen, in Civilsachen das Erkenntniß eines aus-
wärtigen Spruchstuhls einzuholen und zu publiciren, in Criminalsachen
aber die zu publicirende Entscheidung nach Maßgabe des von einem auswärtigen
Spruchstuhle eingeholten und zu den Akten zu nehmenden Rechtsgutachtens zu
fassen. Ein solches Rechtögutachten soll einem von einer aucwärtigen Juristenfacultär
eingcholten Erkenntnisse der Sache nach völlig gleichgeachtet werden und namentlich
in Bezug auf die Besiimmungen in F. 35 der Oberappellationsgerichtsordnung, Kraft
hierdurch landeöherrlich ertheilter authentischer Auslegung, ausdräcklich gleichgesetzt
sein. Die Untergerichte sollen jedoch die von ihnen nach auswärtigem Rechisgut-
achten gesaßten strafrechtlichen Entscheidungen vor deren Publicakion, mit Beifügung
des Gutachtens und der sämmtlichen Untersuchungsakten, ohne besondere Berichts-
erstattung, an die Landeöregierung einsenden, welche dieselben nach genommener Ein-
sicht in möglichster Beschleunigung zur Eröffnung zurückzustellen hat, sofern sie nicht,
bei sich ergebender gesetzwidriger Gelindigkeit des Straferkenntnisses, den iscalischen
Antrag auf Cassation desselben nach Maßgabe des F. 35 der Oberappellationsgerichts-
ordnung einzuleiten sich veranlaßt findet.