5. Verordnung,
die Zulassung zum Meisterstuͤck bei der Innung der Leinweber, Zeug-
und Tuchmacher zu Greiz
betreffend.
Da eê neuerdings vorgekommen, daß Gesellen der Innung der Leinweber,
Zeug= und Tuchmacher zu Greiz zum Meisterstück zugelassen worden sind, bevor sie
eine Bescheinigung der vollbrachten Wanderschaft oder Landesherrlicher Dispensa-
tion von diesem Erforderniß beigebracht, dieses Verfahren der Innung aber zut
der Bestimmung des Innungsbriefec vom 22. October 1856, Art. I. X. 2,
nach die Meldung zum Meisterrecht von dem Nachweis des erforderlichen Allers
und der vollbrachten Wanderschaft abhängig ist, u Widerspruch steht, so wird zu
Abwendung fernerer derartiger Ordnungswidrigkeiten mit Serenissimi Hoöchster
Genehmigung, hiermit verordnet:
Bevor ein Geselle die arlikelmaßige Zeit (Art. I. F. 1. des Innungsbriefes
vom 22. October 1856) gewandert oder bandeherrliche Dispensation von diesem
Handwerkoerforderniß ausgewirkt, und darüber glaubhaften Nachweis brigebracht
hat, darf derselbe bei der Innung der beinweber, Zeug= und Tuchmacher zum Mei-
sterstück nicht zugelassen werde
In jedem Contraventionéfall verfällt die Innung in eine, zur Förstl. Rent-
casse zu entrichtenden Geldstrase von Zwanzig Thalern; es bleibt derselben jedoch
der Rückanspruch an ihren Vorstand, welcher die Contravention verschuldel, vor-
behalten.
Greiz, am 22. Januar 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung dafs.
Otte.
N. v. Gelden-Gpeeddo