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missionskosten) soll nach denselben Grundsäten beurtheilt werden, wie die Ver-
bindlichkeit zur Prozeßkostenabtragung und Erstattung überhaupt; es soll mithin
eben so wenig die von Amtswegen beschlossene, als die auf den Antrag einer oder
der andern Parthei erfolgte Aktenversendung einen Grund zur getheilten oder allei-
nigen Zuerkennung der Versendungskosten abgeben, sofern nicht die Entscheidung
der Sache selbst für die Zuerkennung des Auswands in solcher Maße in Verbin-=
dung mit den gesammten Prozeßkosten, Bestimmungôgründe an die Hand giebt.
Eben deöhalb soll das Prozeßgericht befugt sein, unter allen Umständen von
jeder Parthei, welcher das Armenrecht noch nicht zugesprochen worden ist, den Ver-
ag für die etwa zu verfügende Aktenversendung nach dem muthmaßlichen antheili-
gen Betrage im Voraus zu fordern, nöthigenfalls durch erecutwische Zwangemittel
einzuziehen.
Nach den bestehenden Gesetzen ist die Bestreitung des die armen Partheien
in ihren Prozessen antheilig treffenden baaren Verlags eine bast der Gerichtsbarkeit,
vor Zulassung der Armen zu gerichtlichen Prozesverhandlungen aber zunächst die
Gerechtigkeit ihrer Sache zu prüfen und bei deren hinreichender Begründung noch
die Bescheinigung der Armuth und die Leistung des Armeneids erforderlich. Es
ist daher den von einer armen Parthei oder von dem ihr bestellten Officialanwalte
auêgehenden Anträgen auf aubwärtö einzuholendes Erkenntniß oder Gutachlen in
Eivil= und Denunciationssachen nur dann Folge zu geben, wenn jene wenigstens
die Gerechtigkeit ihrer Sache wahrscheinlich gemacht hat; jedoch soll diese Wahr-
scheinlichkeit bei einem in Ermangelung anderer Beweismittel auf Eid zu stellenden
Anspruche für erbracht angesehen werden.
I. 14.
Nach vorstehenden Bestimmungen (§Fr. 1 und 6) sind in dem geordneten drei-
fachen, bezugsweise zweifachen Instanzenzuge deb Civil= und Ctiminalprozesses die
Rechtömittel der Berufung inerster untergerichtlicher Instanz, der Leu-
terung bezugöweise der weitern Vertheidigung in zweiter und letzter
Inslanz bei der Landesregierung und dem Consistorium und der Oberberufung
in dritter, bezugweise zweiter und letzter Instanz, die einzig statthaf-
ten ordentlichen Rechtomittel, mit gänzlicher Ausschließung aller andern.
Es sinden demnach
a. die Eventualappellationen und die sogenannten in cocco ein-
gewendelen Rechtéömittel, wonach gegen Entscheidungen oder Beschlüsse,
die noch nicht gefaßt oder noch nicht kund gemacht sind, oder gegen erst
zu treffende richterliche Verfügungen für den Fall, daß sie den Erwar-
tungen und Anträgen der Parthei nicht entsprechen sollten, im Voraus
Beschwerde erhoben wird, ferner