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können die Gründe der Entscheidung kürzlich eingewebt, vorausgestellt oder auch
besonders beigegeben werden.
8. 17.
m Civilprozefse sind die Berufungen gegen untergerichtliche Er—
kenntnisse bei demselben Gerichte innerhalb einer Nothfrist von zehn Tagen bei
Verlust des Rechtsmittels schriftlich einzuwenden. Diese Nothfrist soll in Ansehung
der vor Gericht eröffneten oder für eröffnet geachteten Erkenntnisse von Zeit und
Stunde ihrer Eröffnung an gerechnet werden; in Beziehung auf die schriftlich zu-
gefertigten gerichllichen Entscheidungen und Beschlüsse aber soll die Nothfrist von
Anfang des auf die Insinuation folgenden nächsten Tago bis zum Ablaufe des
zehnten Tags zu Statten kommen.
Für die im Publicationslermine, ungeachtet der richtig geschehenen Vorladung,
nicht oder nicht gehörig erschienenen Partheien soll die Entscheidung Nach-
mittags vier Uhr für eröffnet geachtet und als solche zu den Akten genommen,
auch nach Ablauf der von dieser Stunde anzurechnenden zehntägigen Nothfrist als
die Rechtskraft beschreitend angesehen, eine besondere und ausdrückliche Verwarnung
deshalb bei der Vorladung aber in keinem Falle für nothwendig erachtet werden.
Die unterlassene Bezahlung der bei der Vorladung zum Publicationstermine zuge-
sertigten Gerichtokostenliquidation von Seiten einer Parthei, welcher das Armen-
recht noch nicht zugesprochen worden ist, berechtigt das Prozeßgericht, dieselbe, unter
Verweigerung der Publication, als nicht gehörig erschienen anzusehen und das Er-
kenntniß in obiger Maße zur Strafe des Ungehorsams für eröffnet zu achten.
F. 18.
Bei Einwendung der Berufung sind sogleich sämmtliche Beschwerden,
wegen welcher das Rechtemittel eingelegt wird, einzeln und bestimmt anzugeben.
Bei unbestimmter Fassung der Berufungsschreft ist der ganze Inhalt der Entschei-
dung als vom Appellanten angefochten anzusehen, jedoch der Sachwalter, welcher
die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, in eine Geldbuße von fünf Thalern verfal-
len. Daß Untergericht, vor welchem die Berufung eingewendet worden ist, hat die
Akten längstens binnen vierzehn Tagen an die bandesregierung einzusenden und
den Partheien vom Abgange der Akten Nachricht zu geben.
Will der Appellant seine Beschwerden weiter aubführen, so muß er
diese Deductionsschrift, bei Verlust derselben, binnen drei Wochen, von Ablauf
der Einwendungéfrist gerechnet, bei der Landeöregierung einreichen. Diese
kann bei offenbarer Unerheblichkeit der Beschwerden oder Unstatthafligkeit der Be-
rufung, dieselbe sofort und ohne vorheriges Gehör des Appellaten ver-
wersen. Außerdem hat sie die Berufungs= und die etwa eingekommene besondere