Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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können die Gründe der Entscheidung kürzlich eingewebt, vorausgestellt oder auch 
besonders beigegeben werden. 
8. 17. 
m Civilprozefse sind die Berufungen gegen untergerichtliche Er— 
kenntnisse bei demselben Gerichte innerhalb einer Nothfrist von zehn Tagen bei 
Verlust des Rechtsmittels schriftlich einzuwenden. Diese Nothfrist soll in Ansehung 
der vor Gericht eröffneten oder für eröffnet geachteten Erkenntnisse von Zeit und 
Stunde ihrer Eröffnung an gerechnet werden; in Beziehung auf die schriftlich zu- 
gefertigten gerichllichen Entscheidungen und Beschlüsse aber soll die Nothfrist von 
Anfang des auf die Insinuation folgenden nächsten Tago bis zum Ablaufe des 
zehnten Tags zu Statten kommen. 
Für die im Publicationslermine, ungeachtet der richtig geschehenen Vorladung, 
nicht oder nicht gehörig erschienenen Partheien soll die Entscheidung Nach- 
mittags vier Uhr für eröffnet geachtet und als solche zu den Akten genommen, 
auch nach Ablauf der von dieser Stunde anzurechnenden zehntägigen Nothfrist als 
die Rechtskraft beschreitend angesehen, eine besondere und ausdrückliche Verwarnung 
deshalb bei der Vorladung aber in keinem Falle für nothwendig erachtet werden. 
Die unterlassene Bezahlung der bei der Vorladung zum Publicationstermine zuge- 
sertigten Gerichtokostenliquidation von Seiten einer Parthei, welcher das Armen- 
recht noch nicht zugesprochen worden ist, berechtigt das Prozeßgericht, dieselbe, unter 
Verweigerung der Publication, als nicht gehörig erschienen anzusehen und das Er- 
kenntniß in obiger Maße zur Strafe des Ungehorsams für eröffnet zu achten. 
F. 18. 
Bei Einwendung der Berufung sind sogleich sämmtliche Beschwerden, 
wegen welcher das Rechtemittel eingelegt wird, einzeln und bestimmt anzugeben. 
Bei unbestimmter Fassung der Berufungsschreft ist der ganze Inhalt der Entschei- 
dung als vom Appellanten angefochten anzusehen, jedoch der Sachwalter, welcher 
die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, in eine Geldbuße von fünf Thalern verfal- 
len. Daß Untergericht, vor welchem die Berufung eingewendet worden ist, hat die 
Akten längstens binnen vierzehn Tagen an die bandesregierung einzusenden und 
den Partheien vom Abgange der Akten Nachricht zu geben. 
Will der Appellant seine Beschwerden weiter aubführen, so muß er 
diese Deductionsschrift, bei Verlust derselben, binnen drei Wochen, von Ablauf 
der Einwendungéfrist gerechnet, bei der Landeöregierung einreichen. Diese 
kann bei offenbarer Unerheblichkeit der Beschwerden oder Unstatthafligkeit der Be- 
rufung, dieselbe sofort und ohne vorheriges Gehör des Appellaten ver- 
wersen. Außerdem hat sie die Berufungs= und die etwa eingekommene besondere
	        
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