Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 45 — 
gefaßte Entscheidung über das eingelegte Rechtémittel ist vor der Behörde, welche 
das angegriffene erste Erkenntniß publicirt hat, zur Eröffnung zu bringen. 
8. 24. 
Die für die Einwendung und weitere Ausführung der Rechtsmittel in Eivil- 
prozeß= und Untersuchungssachen geseßlich bestimmten Fristen sind den Betheiligten 
bei der Publication der Erkenntnisse zu erklären und es ist für kctermge 
Nachweisung darüber zu sorgen, daß und wie diese Erklärung erfolgt ist 
8. 25. 
Hinsichtlich der zur Oberberufung geeigneten Fälle und des bei Ein- 
wendung dieses Rechtsmirtels einzuhaltenden Verfahrens in Civil= und Eriminal= 
sachen bewendet es überall bei den deöhalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
Außer den danach, sowie durch die vorstehenden Bestimmungen für die Ein- 
wendung der Rechtömittel in allen Insanien geordneten Fristen und Terminen fin- 
den keine andern weiter statt. Es kommen demnach die biöher noch bestan- 
denen Nothfristen des Ansuchens um „Berichtbeerstatkung und um Anberaumung eines 
veuterungfortstellungotermins, ingleichen die Termine zur Berichtablösung, zur 
Rechtfertigung der Berufung und zur Fortstellung der Leuterung, nicht minder das 
Verfahren vom Munde aus in die Feder mittelst abwechselnder Schriftsäge bis zur 
Zuadruplik in der Leuterungs= und Berufungsinstanz, gänzlich in Wegfall. 
Die für besondere Gattungen deg summarischen Prozesse, namentlich in 
geringfügigen, Wechsel= und Gesindesachen 2c. in Bezug auf Rechtomittel gegebenen, 
auf noch größere Vrreinfachung und Abkürzung des Verfahrens gerichreten Vor- 
schristen erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine Abänderung. 
8. 26. 
Mit alleiniger Ausnahme des in §. 33 der Oberappellationsgerichtsordnung 
vorgesehenen Fallec nothwendig zu führender nochmaliger Vertheidigung, steht 
es den Betheiligten völlig frei, durch auodrückliche Erklärung zu den Akten, 
bezugsweise auf vorherige comprommssarische Vereinigung unter einander, das gesetz 
liche Verfahren bei Einwendung von Rechtsmitteln zu beschränken, die gesehlich 
geordneten Fristen zu verkürzen und in jeder frühern Instanz die zunächst zu 
ertheilende erste oder bezugoweise zweite Entscheidung alo die letzte für sich gelten 
zu lassen, auch statt dec von den Untergerichten oder von der Landeöregierung oder 
dem GConsistorium zu ertheilenden Erkenntnisses unmittelbar auf die Entscheidung 
des Oberappellationsgerichto alo letzter Instanz zu compromittiren und so auf 
vorheriges Erkenntniß zu verzichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.