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gefaßte Entscheidung über das eingelegte Rechtémittel ist vor der Behörde, welche
das angegriffene erste Erkenntniß publicirt hat, zur Eröffnung zu bringen.
8. 24.
Die für die Einwendung und weitere Ausführung der Rechtsmittel in Eivil-
prozeß= und Untersuchungssachen geseßlich bestimmten Fristen sind den Betheiligten
bei der Publication der Erkenntnisse zu erklären und es ist für kctermge
Nachweisung darüber zu sorgen, daß und wie diese Erklärung erfolgt ist
8. 25.
Hinsichtlich der zur Oberberufung geeigneten Fälle und des bei Ein-
wendung dieses Rechtsmirtels einzuhaltenden Verfahrens in Civil= und Eriminal=
sachen bewendet es überall bei den deöhalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Außer den danach, sowie durch die vorstehenden Bestimmungen für die Ein-
wendung der Rechtömittel in allen Insanien geordneten Fristen und Terminen fin-
den keine andern weiter statt. Es kommen demnach die biöher noch bestan-
denen Nothfristen des Ansuchens um „Berichtbeerstatkung und um Anberaumung eines
veuterungfortstellungotermins, ingleichen die Termine zur Berichtablösung, zur
Rechtfertigung der Berufung und zur Fortstellung der Leuterung, nicht minder das
Verfahren vom Munde aus in die Feder mittelst abwechselnder Schriftsäge bis zur
Zuadruplik in der Leuterungs= und Berufungsinstanz, gänzlich in Wegfall.
Die für besondere Gattungen deg summarischen Prozesse, namentlich in
geringfügigen, Wechsel= und Gesindesachen 2c. in Bezug auf Rechtomittel gegebenen,
auf noch größere Vrreinfachung und Abkürzung des Verfahrens gerichreten Vor-
schristen erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine Abänderung.
8. 26.
Mit alleiniger Ausnahme des in §. 33 der Oberappellationsgerichtsordnung
vorgesehenen Fallec nothwendig zu führender nochmaliger Vertheidigung, steht
es den Betheiligten völlig frei, durch auodrückliche Erklärung zu den Akten,
bezugsweise auf vorherige comprommssarische Vereinigung unter einander, das gesetz
liche Verfahren bei Einwendung von Rechtsmitteln zu beschränken, die gesehlich
geordneten Fristen zu verkürzen und in jeder frühern Instanz die zunächst zu
ertheilende erste oder bezugoweise zweite Entscheidung alo die letzte für sich gelten
zu lassen, auch statt dec von den Untergerichten oder von der Landeöregierung oder
dem GConsistorium zu ertheilenden Erkenntnisses unmittelbar auf die Entscheidung
des Oberappellationsgerichto alo letzter Instanz zu compromittiren und so auf
vorheriges Erkenntniß zu verzichten.