Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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8. 27. 
Die Einwendung unstatthafter und der Mißbrauch zulässiger 
Rechtsmittel ist mit Verweis, Geldbuße von fuͤnf bis fünfzig Thalern oder verhält- 
nißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, an den Aochttamwälten 
aber, welche dergleichen Prozeßschriften gefertigt oder unterzeichnet haben, noch be- 
sonderé mil Verlust der Deserviten, im Wiederhelungofalle mit Suspension oder 
Remotion von der juristischen Prarse zu ahnden. 
28. 
Wenn bei Civil= oder cunr wwer irgend einer Art nach klarer 
Sachlage nahe und wesentliche Gesahr bei dem Verzuge vorhanden ist, so sind 
die Gerichtsstellen an die Beachtung aünaeennn Rechtöomittel und an Einhaltung 
der dafür geordneten Formen, Fristen und Termine nicht gebunden; sie haben jedoch 
die nothgedrungene Abweichung vom Gesetze, unter Vorlegung der Akten mittelst 
Officialberichts an die nächst höhere Behörde, bei eigner Haftung für eiwaige 
Schädenanspruche der Betheiligten und bei Vermeidung schwerer Ahndung unver- 
züglich zu rechtfertigen. 
8. 29. 
Die oberrichterlichen Befugnisse der Landesregierung, nach welchen sie die Ober= 
aussicht über die ihr untergebenen Justizbehörden auszuüben, auf einlaufende oder 
sonst zu ihrer Kenntniß gelangende Beschwerden das Nöthige zu verfügen, insbe- 
sondere das Untersuchungoverfahren der Untergerichte in allen Abschnitten des Straf- 
prozesses zu überwachen und zu leiten, auch die Gerichtsstellen in zweifelhaften Fällen 
mit Anweisung zu versehen hat, bleiben in der bisherigen Auêdehnung unverändert 
fortbestehen. 
K. 30. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem isten März 1846 in Kraft und 
sindet auch auf bereits anhängige Prozeßsachen seine Anwendung. Alle demselben 
entgegenstehenden fruhern geseblichen Bestimmungen und Verordnungen fsind vom 
gedachten Tage an für ausgehoben zu betrachten. 
Urkundlich haben Wir dieser Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
größern MRegierungssiegel bedrucken lassen, befehlen auch hiermit Unserer Landes- 
regierung, dasselbe durch den Abdruck mittelst des hiesigen Amts= und Vekordmungs- 
blatte zur allgemeinen Nachachtung osfench bekannt zu machen. 
Gegeben Greiz, am 1. Januar 184 
(L. S.) He iuri ch XX. 
L. Frhr. v. Mannsbach.
	        
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