Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
MW. 4.
(Ausgegeben den 3. März 1858.)
8. Bekanntmachung,
die Instruktion für die Behandlung der Abschätzungen städtischer
lehnbarer Häuser
betreffend.
Im Verfolg des Gesetzes vom 11. März 1857 (Nr. 6 der Ges.-Samml.)
+% und 8 und der unterm 14. August 1857 erlassenen Instruktion für die Be-
handlung der Abschähung lehnêpflichtiger Grundstücke (Nr. 24 der Ges.-Samml.)
ist für die Behandlung der Abschähung städtischer lehnbarer Häuser die nachstehende
besondere Instruktion erlassen worden, und wird solche hiermit zur Nachachtung
aller Betheiligten veröffentlicht.
8. 1.
Der verpflichtete Tarator ist verbunden, den ihm von der Ablösungscom=
mission zugehenden Aufforderungen zu Abschähung städtischer lehnbarer Häuser
Folge zu leisten und dabei die äußeren Anordnungen dieser Behörde über Zeit der
Vornahme, Form der Gutachten rc. zu befolgen. Es Kteht ihm jedoch frei, aus
erheblichen, der Ablösungöcommission zeilig anzuzeigenden Ursachen, die Wahl abzu-
lehnen, sowie er andererseits verpflichtet ist, etwaige nähere Beziehungen zu einer
Parthei, wie nahe Verwandtschaft, Schuldverbindlichkeiten 2c. der Ablösungsbehörde
anzuzeigen.
g. 2.
Bei der ihm aufgetragenen Abschäung hat er mit der größten Gewissen=
hoftigkeit und Unpartheilichkeit zu Werke zu gehen und sich dabei weder durch
Freundschaft, Feindschaft, Gunst oder Gabe oder durch einen andern Nebengrund
bestimmen zu lassen.