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Namentlich ist er im Geringsten nicht verbunden, das Interesse derjenigen
Parthei, welche ihn zum Taxator gewählt hat, zu vertreten, sondern hat ganz ab-
gesehen davon, wer bezüglich der abzuschägenden Grundstäcke lehnberechtigt oder ver-
pflichtet ist, lediglich deren Werth im Auge zu haben und solchen nach seiner besten
Ueberzeugung abzuschäben.
Wenn ihm uchgewiesen würde, daß er aus Freundschaft, Feindschaft, Gunst
oder Gabe r. zu hoch oder zu niedrig taxirt, so trifft ihn außer der Strase wegen
Eidbruchs auch noch eigne Verantwortlichkeit wegen des dadurch der betreffenden
Parthei erwachsenen Schadens.
Gleicherweise hat sich der Taxator zu hüten, sich in seinem Urtheil über den
Werth eines Hauses durch die Ansichten der übrigen mit ihm berufenen Taratoren
bestimmen zu lassen, er hat vielmehr ohne Rücksichtnahme auf die etwaigen ab-
weichenden Meinungen derselben, die seinige selbstlländig der Ablösungscommission
abzugeben.
F. 3.
Bei der Abschätzung ist insbesondere Folgendes zu beobachten:
a) Es ist dieselbe ohne alle Rücksicht auf die darauf haftenden
Oblasten und Abgaben vorzunehmen, mithin derjenige Werth anzu-
geben, welchen das abzuschähende Grundstück haben würde, wenn es von
allen Abgaben und Oblasten völlig frei wäre,
h) es sind die Gebäude, der Bauplatz und der Hofraum jedes besonders
abzuschäcen,
) Was die Gebäude anlange, so ist sowohl der Neubauwerth — der Werth,
den dieselben haben würden, wenn sie jetzt erst neu gebaut wären —
als der durch die Abnuhung verminderte gegenwärtige Werth derselben
zu ermitteln und anzugeben. Zu richtiger Beurtheilung dieser Abschät-
ung ist auch dac Alter des Gebäudec thunlichst zu ermitleln und aus-
drücklich zu erwähnen. Ebenso sind der Bauplat und der Hofraum nach
dem Werth abzuschäten, den sie haben würden, wenn sie jeht erst ge-
kauft würden.
Bei der Werthabschätzung sind obrigens die in der Stadt gangbaren Preise
beim Verkauf an Fremde zu Grund zu legen.