Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 2.
(Ausgegeben den 19. Februar 1858.)
6. Verordnung,
die Einrichtung eines Eichungsamtes und dessen Geschäftsobliegenheiten
betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 7. April 1857, die Einführung des Zoll=
gewichtetz als allgemeines Landeögewicht betreffend, wird mit Höchster Genehmigung
hiermit Folgendes verordnet:
8. 1.
Behufs der Prüfung, Stempelung und Eichung aller neuen, und Revision
der alten Waagen, Waagschalen und Gewichte wird in hiesiger Stodt
ein Fürstliches Eichungsamt
errichtet, dessen Wirksamkeit sich auf daß ganze Landesgebiet zu erstrecken hat.
Dem Eichungsamte liegt auch ob, darüber zu wachen, daß die geeichten Waagen,
Waagschalen und Gewichte in gehörigem Stande erhalten werden, und zu diesem
Behufe von Zeit zu Zeit Revisionen zu veranstalten.
Die Aufsschtsführung darüber, daß nur geeichte Waagen, Waagschalen und
Gewichte geführt werden, ist Sache der Polizeibehörde, doch ist das Eichungsamt eben
so berechtigt als verpflichtet, Kontraventionen dieser Art, wenn sie zu seiner Kennt-
niß kommen, der zuständigen Polizeibehörde mitzutheilen und bei demselben geeig-
nete Anträge zu stellen.
. 2.
Dasselbe wird gebildet aus
dem Vorstande des Stadtraths als Vorsitzenden,
zwei Mitgliedern der hiesigen Kramerinnung, von denen der eine als Ren-
dant zu fungiren hat,
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