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Ihre Functionen und sonstigen Verhältnisse werden durch eine von Unserer
bandesregierung zu erlassende allgemeine Instruction bestimmt.
F. 6.
Die Feldgeschwornen.
Zu Kundgebung der örtlichen Verhältnisse bei Feststellung der Gränzen und
Erörterung von Gränzzweifeln und Eigenthumofragen, sowie zur sonstigen geeigne-
ten Mitwirkung für die Zwecke der Landesvermessung sind für jeden Ort wenigstens
zwei rechtliche, verständige und friedfertige Männer zu ernennen, welche für diese
Functionen eidlich verpflichtet werden und die Bezeichnung
Feldgeschworne
führen sollen.
Das Nähere über ihre Obliegenheiten und Verhältnisse wird durch Unsere
bandesregierung mittelst einer für dieselben zu erlassenden Instruction festgesetzt
werden.
Die Ernennung der Feldgeschwornen für jede Ortschaft geschieht durch die
Gerichtsbehörde, welcher die Juriodiction in Gemeindesachen zusteht, und ist Unse-
rer gandesregierung berichtlich anzugeigen.
S. 7.
Normalmaaß.
Die Vermessung ist nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. Mai 1857 . 12
nach Preußische Morgen zu 180 Quadratruthen, die Ruthe 12 Rheinländische
Fuß (zu 139,13 Pariser binien) zu bewirken.
g. 8.
Flurzug.
Der Vermessung jeder einzelnen Flur muß die Festlegung ihrer innern und
dußern Gränzen vorausgehen.
Dieselbe geschieht, nach Anweisung und unter Leitung des Obergeometers,
durch den mit Vermessung der Flur beauftragten Geometer mit Zuziehung der
Ortsgerichtspersonen und der Feldgeschwornen.
Sind die Gränzen der Flur mit den Nachbarfluren ungewiß, oder nicht ge-
hörig versteint, so sind bei dieser Expedition auch die Ortsvorstände und Feld-
geschwornen der betheillgten Nachbarorte zuzuziehen.
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