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Ueber diese Expedition ist von dem Obergeometer ein Protocoll aufzunehmen
und zu den Vermessungsacten zu bringen; auch hat derselbe von dem Ergebnisse
Unserer Landesregierung berichtliche Anzeige zu machen, und, im Falle, daß noch
unerledigte Irrungen über die Flurgränzen vorliegen, derselben die weitere Verfügung
anheim zu geben.
. 9.
Feststellung der Communieationswege.
Ehe zu Aufnahme und Vermessung einer Flur geschritten werden kann, siad
die durch dieselben gehenden Communicationswege festzustellen
Unsere Landesregierung hat daher, bei Anordnung der Flurvermessungen, zu-
gleich der Straßen= und Wegebau-Inspection von den getroffenen Verfügungen
Nachricht zu geben, damie letztere die Feststellung der Communicationswege zeitig
normirt, oder, wenn folche bereits geschehen wöäre, davon berichtliche Anzeige
macht.
4. 10.
Feststellung der Privatgränzen.
Nach Vollendung des Flurzuges ist zur Ermittelung und Feststellung der
Privatgränzen zu verschreiten.
Dieselbe erfolgt districtweis durch den, mit der Vermessung der Flur beauf-
tragten Geometer, mit Zuziehung der Ortsgerichtspersonen, der Feldgeschwornen
und der Grundeigenthümer.
Jeder Geundeigenthümer ist verpflichtet, auf Einladung des Geometers zu die-
ser Verhandlung sich einzusinden; von den Außenbleibenden ist anzunehmen, daß sse
gegen die Verhandlung nichts einzuwenden haben, und sie sind daher nicht berech-
tigk, später gegen dieselbe Reclamationen zu erheben.
Die Vorladung der Betheiligten erfolgt durch ein Eircular des Geometers,
welches von ihnen zum Zeichen der brschhenen Behändigung zu unterschrelben und
zu den Vermessungoacten zu nehmen i#
C. 11.
Verfahren dabei.
Die Gränzfeststellung ist in der Art vorzunehmen, daß alle Winkelpuncte und
Krümmungen der Gränze zwischen den einzelnen Grundstücken, gleichviel ob sie be-