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reiks versteint sind oder nicht, mit fortlaufend numerirten Pfählen bezeichnek
wei
erden
Diese Pfähle sind durch ringförmig darum gezogene Gräbchen, durch Hügel,
böcher oder in sonst geeigneter Weise zu schützen, damit ihre Stelle noch kenntlich
bleibt, wenn die Pfähle abhanden kommen oder beschädigt werden sollten.
Finden sich Gränzen vor, die zwar noch nicht mit göltigen Merkzeichen ver-
sehen, über welche aber die Angränzer einig sind, oder sich sofort bei der Begehung
der Gränzen vereinigen, so sind dieselben noch vor der Aufnahme durch die Feld=
geschwornen, unter Aufsicht des Geometers, im Beisein der Betheiligten zu ver-
steinen.
8. 12.
Streitige Gränzen.
Bei streitigen Gränzen hat der Geometer sich möglichst zu bemühen, soforr
einen Vergleich zu Stande zu bringen, und die Partheien dabei-besonders auf den,
den Werth des Gegenstandes oft weit übersteigenden Kostenaufwand eines Gränz=
streites aufmerksam zu machen. Zugleich hat derselbe die richtige Gränze durch
Vergleichung mit den etwa vorhandenen ältern Karten, Befragung der Gerichts-
personen, der Feldgeschwornen und anderer ortskundiger Einwohner möglichst zu
ermitteln, und zu Herstellung einer passenden Gränzlinie angemessene Vorschläge
zu thun.
Gelingt es nicht, eine Vereinigung zu bewirken, so hat der Geometer die von
ihm in Vorschlag gebrachten Gränzlinie vorläusig in der 6. 11 vorgeschriebenen
Weise zu bezeichnen; jeder der beiden Partheien steht frei, ihre vermeintlichen An-
sprüche im Wege Rechtens geltend zu machen; sie hat jedoch ihre dießfallsigen
Anträge binnen vierzehn Tagen bei der zuständigen Gerichtsobrigkeit anzubringen,
sich über dieses Anbringen eine schriftliche Bescheinigung ertheilen zu lassen, und
solche dem Geometer zu überreichen. Geschieht dieß binnen der obigen Frist nicht,
so gilt der Vorschlag als angenommen, und ist die Gränze in dessen Gemäßheit zu
reguliren und zu versleinen.
Kommt hingegen die Sache zum Streit, so ist elnstweilen die Grenzlinie,
nach Maaßgabe des von dem Geometer gemachten Vorschlags auf der Menselplatte
mit einer punctirten Linie zu bezeichnen, nach Beendigung des Prozesses aber die
durch dessen Entscheidung festgestellte Gränzlinie zu versteinen und auf der Karte
nachzutragen. Die dadurch entstehenden Koslen aller Art fallen den Partheien be-
läglich verjenigen unter ihnen, welche in die Kosten verurtheilt worden, zur
Last.