Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Länge ihrer einzelnen Theile und die Kippregel monatlich einmal rücksichtlich ihrer Ver- 
ticalbewegung, der senkrechten Lage der Fernrohrachse zur Drehungs-Achse und des 
Paralellismus der Fernrohr-Achse zur Kante des Lineals sorgfältig zu untersuchen. 
F. 15. 
Aufnahme der Ortschaften. 
Die Aufnahme der Ortschaften, deren Grundriß als erste Sertion stets ein 
besonderes Blatt der Flurkarte bildet, soll unabhängig von der umliegenden Flur 
hauptsächlich mittelst Stationirens in der Art bewirkt werden, daß von einem ge- 
meinschaftlichen Puncte im Innern des Orteé Hauptmehzüge, woran das Dektail 
anzuknüpfen ist, nach außen gelegt werden und durch Umziehen die Aufnahme zum 
Schlusse gebracht wird. 
Die Länge der Hauptmeßzüge ill zweimal (vorwärts und rückwärts) mit der 
Kette zu messen und ebenso sollen die Winkel, welche sie unter einander und welche 
ihre Stationen bilden, zweimal sorgfältigst gemessen werden. 
. 16. 
Aufnahme der Fluren. 
Die Aufnahme der Fluren ist sectionsweis und zwar so zu bewirken, daß 
jeder Distrikt Einem Blatt der Karte entspricht. Als Gränzen eines Districts 
sollen wo möglich Flüsse, Wege, Gräben, Raine, und sonstige natürliche Gränzen 
angenommen werden, jedoch ist dabei die ungetrennte Aufnahme von solchen Grund- 
slücken, welche unter derselben orksüblichen Benennung begriffen werden, zu be. 
rücksichtigen. 
Zu Erzielung größerer Genauigkeit ist die Aufnahme der Districte in einzel- 
nen, von einander unabhängigen Abtheilungen vorzunehmen und deren Vereinigung 
auf dem Menselblatte so zu bewerkstelligen, daß die etwa nöthigen Hülföconstructio- 
nen noch ersichtlich sind. 
Die Standlinie für jede Aufnahme ist in möglichst ebener Lage sorfältig zwei- 
mal zu messen, und soll nicht unter 1300 Fuh lang sein. Erlaube das Terrain 
die Messung einer geraden Standlinie nicht, so darf sie gebrochen werden; doch 
soll der Winkel der beiden Aeste — mehrere sind der Regel nicht zulässig — 
möglich stumpf sein, und wenigstens zweimal gemessen werden; die gerade Entfer- 
nung der beiden Endpuncte darf nicht unter 1300 Fuß betragen. 
Die Aufnahm der Details ist so vorzunehmen, daß Hauplpuncte der Gränzen 
von der Standlinie und sonst zweckmäßig und sorgfaltig zu bestimmenden Punecten
	        
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