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aus durch Einschneiden mit der Kippregel bestimmt werden; doch darf die Zahl der
sogenannten Meßtischpuncte nicht zu groß sein, weil durch zahlreiche Visuren leicht
Irrthũmer entstehen. Jeder Punct ist wenigstens dreimal anzuvisiren, auch dürfen
die Visuren sich nicht zu spiten Winkeln — moͤglichst nicht unter 300 — schnei-
den. Die übrigen Puncte werden zwischen diesen Mehtischpuncten durch Coordina=
unen mittelst Kette und Winkelspiegel bestimmt.
fzc die ganze Vermessung ilt ein genaues Manual zu führen, dessen fort-
- W*d Blätter einzeln zu unterschreiben sind.
8. 17.
Zeichnung der Karten. Zu unterscheldende Gegenstände.
Bei Zeichnung der Karten sind folgende Gegenstände zu unterscheiden:
1) Wohn= und Nebengebäude,
2) Hefcoithen n,
3) Gärten,
4) Wiesen,
5) Feld,
6) Leeden und Triftplätze,
7) Waldparcellen,
8) Odstpflanzungen und ähnliche Anlagen,
9) Flüsse, Bäche, Teiche, Sümpfe und andere Gewösser,
10) Fahr= und Fußwege und Viehtreben,
11) Lehm-, Sand= und Thongruben,
12) Sseinbrüche und Steinhorste.
KF. 18.
Maaßstab der Zelchnungen und fernere Vorschriften wegen derselben.
Die Messungen der Prsten sind in dem Maaßstab von 1:1000, die
der Fluren in dem von 0 zu kartiren. Sollte sich bei sehr porcellirten
Fluren ein anderer n /ne machen, so hat Unsere Landesregierung
darüber Bestimmung zu treffen.
Die Zeichnung der Karten soll in der Weise geschehen, daß die Nordseile des
betreffenden Flurabschnittes stets nach oben liegt; um dies anzudeuten, ist stets die
Nordlinie zu verzeichnen.