Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 58 — 
aus durch Einschneiden mit der Kippregel bestimmt werden; doch darf die Zahl der 
sogenannten Meßtischpuncte nicht zu groß sein, weil durch zahlreiche Visuren leicht 
Irrthũmer entstehen. Jeder Punct ist wenigstens dreimal anzuvisiren, auch dürfen 
die Visuren sich nicht zu spiten Winkeln — moͤglichst nicht unter 300 — schnei- 
den. Die übrigen Puncte werden zwischen diesen Mehtischpuncten durch Coordina= 
unen mittelst Kette und Winkelspiegel bestimmt. 
fzc die ganze Vermessung ilt ein genaues Manual zu führen, dessen fort- 
- W*d Blätter einzeln zu unterschreiben sind. 
8. 17. 
Zeichnung der Karten. Zu unterscheldende Gegenstände. 
Bei Zeichnung der Karten sind folgende Gegenstände zu unterscheiden: 
1) Wohn= und Nebengebäude, 
2) Hefcoithen n, 
3) Gärten, 
4) Wiesen, 
5) Feld, 
6) Leeden und Triftplätze, 
7) Waldparcellen, 
8) Odstpflanzungen und ähnliche Anlagen, 
9) Flüsse, Bäche, Teiche, Sümpfe und andere Gewösser, 
10) Fahr= und Fußwege und Viehtreben, 
11) Lehm-, Sand= und Thongruben, 
12) Sseinbrüche und Steinhorste. 
KF. 18. 
Maaßstab der Zelchnungen und fernere Vorschriften wegen derselben. 
Die Messungen der Prsten sind in dem Maaßstab von 1:1000, die 
der Fluren in dem von 0 zu kartiren. Sollte sich bei sehr porcellirten 
Fluren ein anderer n /ne machen, so hat Unsere Landesregierung 
darüber Bestimmung zu treffen. 
Die Zeichnung der Karten soll in der Weise geschehen, daß die Nordseile des 
betreffenden Flurabschnittes stets nach oben liegt; um dies anzudeuten, ist stets die 
Nordlinie zu verzeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.