Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Ferner soll auf jedem Kartenblatt ein verjüngter Maaßstab von 100 Ruthen 
bänge, bei 2000theiliger Verjüngung, wo moglich in der Mitte der unteren Seite, 
angefügt sein, an jeder Seite eine Linie von derselben Länge, damit man etwaige 
spätere Verziehungen des Papiers darnach beurtheilen kann. 
Endlich soll jede Karte einen, den Namen des Orts oder der Flur, den des 
Geometers und die Jahreszahl nachweisenden Titel (wo möglich in der unteren 
Ecke linké), serner die Namen der Wege, Flüsse, Bäche r., die ortsüblichen Be- 
zeichnungen der Districte und sonstigen Gegenstände, die fortlaufende Nummer der 
Hofraithen und Grundstücke, die horigontalen Entfernungen der bandes= und Flur-- 
gränzsteine und die Benennung der Außengränzen der Section enthalten. 
In Bezug auf das Numeriren der Grundstücke ist zu beobachten, daß jedes 
Grundstück seine eigene Nummer erhalle, und jedes Spccialkartenblatt erst voll- 
ständig numerirt sein muß, ehe die Nummerfolge auf ein anderes übergeht; etwa 
zu unkerscheidende Unterabtheilungen sind durch die Buchstaben des kleinen lateini- 
schen Alphabets zu bezeichnen. 
5. 19. 
Berechnung der Grundstücke. 
Die Berechnung der Grundstücke, welche ebenso wie die Revision vor dem 
Abschneiden der Karte von der Mewßtischplalte auszufuhren ist, muß zuerst mit Hülfe 
möglichst großer, durch farbige Linien zu begränzenden und mit römischen Ziffern 
derselben Farbe zu bezeichnenden Berechnungösiguren geschehen, wobei, so weit es 
thunlich, unmittelbar gemessene Distanzen als Factoren der Berechnung berücksichtigt 
werden sollen. 
Hierauf aind ois nach Beststand, Culturart 2c. verschiedenen Einzelslächen zu 
berechnen, und die Resullate in einem Flächenregister niederzulegen, über dessen 
Form besendere Jenhesx ertheilt werden wird. Die Berechnung jedes Karten- 
blattes ist in einem besonderen Hefte auszuführen, welches zur Revision mit abzu- 
geben Ist 
MaaßcinhcitdicntdicQuqqulkukhezdieBekechnungistbiszuEinem 
Viertheil derselben auszudehnen. 
8. 20. 
Weitere Vorschriften für die Zeichnung der Karten. Ucbersichtskarten. 
Nach der Revision der Aufnahme der Berechnung sind die Districtskarten auf 
mit beinwand unterzogenes Papier zu zeichnen, und zu deren Herstellung die Men- 
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