und
einem Sachkundigen.
Uebrigens wird demselben die Zuziehung eines sachverständigen Beamten, in-
sofern solche nöthig werden sollte, anheimgegeben.
G. 3.
Die Bestimmung der den Mitgliedern der gedachten Behörden zu gewährenden
Renumerationen wird vorbehalten.
P. 4.
Die Mitglieder des Eichungsamtes werden von Fürstlicher Regierung nach
Einvernehmen mit dem Vorsihenden gewählt und bestätigt. Sobald dieß gescheyen
ist, hat dasselbe die Tage und Stunden zu bestimmen, an welchen es seine Ge-
schäfte betreiben wird.
C. 5.
Der Rendant, dessen Vermögensumstände die erforderliche Sicherheit gewähren
müssen, hat drei Bücher zu führen:
a) ein Buch über die bei seiner Kasse vorkommende Einnahme. In dieses
Buch werden sämmtliche Schungsgeböen ingleichen die Einnahmen für
Gewichte und Waagen, welche dem Eichungbamte gekauft werden
s. S. 12), eingetragen, mit der n des Tages, an welchem die
Las statt gefunden haf, der laufenden Nummern des Beglaubigungs=
scheins (s. K. 8) und des Namenc des Besibers der geeichten Gegen-
stände.
b) ein Inventarienbuch über die zum Verkauf vorhandenen Waagen und
Gewichte. Dieses Buch hat zwei Abtheilungen zu enthalten, die ersten
für den Zugang, die zweite für den Abgang.
In der Abtheilung für den Zugang werden Unterabtheilungen ein-
gerichtet, und in diesen die Anzahl der dem Rendanten übergebenen und
nachgelieferten Gegenstände jeder Art mit der Bemerkung des Verkaufs.
preises für ein einzelnes Stück summarisch eingetragen
e der zweiten Abtheilung werden dieselben Unterabtheilungen für
die verkäuflichen Gegenstände angebracht. Werden dergleichen verkauft,
so wird in der dazu bestimmten Unterabtheilung der Tag des geschehenen
Verkaufs, die laufende Nummer de5 Beglaubigungsscheins, der Name
des Käufers und der Betrag des für die verkauften Gegenstände gelös-