Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

und 
einem Sachkundigen. 
Uebrigens wird demselben die Zuziehung eines sachverständigen Beamten, in- 
sofern solche nöthig werden sollte, anheimgegeben. 
G. 3. 
Die Bestimmung der den Mitgliedern der gedachten Behörden zu gewährenden 
Renumerationen wird vorbehalten. 
P. 4. 
Die Mitglieder des Eichungsamtes werden von Fürstlicher Regierung nach 
Einvernehmen mit dem Vorsihenden gewählt und bestätigt. Sobald dieß gescheyen 
ist, hat dasselbe die Tage und Stunden zu bestimmen, an welchen es seine Ge- 
schäfte betreiben wird. 
C. 5. 
Der Rendant, dessen Vermögensumstände die erforderliche Sicherheit gewähren 
müssen, hat drei Bücher zu führen: 
a) ein Buch über die bei seiner Kasse vorkommende Einnahme. In dieses 
Buch werden sämmtliche Schungsgeböen ingleichen die Einnahmen für 
Gewichte und Waagen, welche dem Eichungbamte gekauft werden 
s. S. 12), eingetragen, mit der n des Tages, an welchem die 
Las statt gefunden haf, der laufenden Nummern des Beglaubigungs= 
scheins (s. K. 8) und des Namenc des Besibers der geeichten Gegen- 
stände. 
b) ein Inventarienbuch über die zum Verkauf vorhandenen Waagen und 
Gewichte. Dieses Buch hat zwei Abtheilungen zu enthalten, die ersten 
für den Zugang, die zweite für den Abgang. 
In der Abtheilung für den Zugang werden Unterabtheilungen ein- 
gerichtet, und in diesen die Anzahl der dem Rendanten übergebenen und 
nachgelieferten Gegenstände jeder Art mit der Bemerkung des Verkaufs. 
preises für ein einzelnes Stück summarisch eingetragen 
e der zweiten Abtheilung werden dieselben Unterabtheilungen für 
die verkäuflichen Gegenstände angebracht. Werden dergleichen verkauft, 
so wird in der dazu bestimmten Unterabtheilung der Tag des geschehenen 
Verkaufs, die laufende Nummer de5 Beglaubigungsscheins, der Name 
des Käufers und der Betrag des für die verkauften Gegenstände gelös-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.