Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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1. 
Die hiesige Weberbrüderschaft wird hiermit gänzlich aufgelöst; die Areikel 
derselben werden andurch aufgehoben und außer Kraft gesetzt. 
Dem zu Folge ist es den hiesigen Webergesellen künftig nicht mehr gestattet, 
eine eigene Gesellenkasse oder eine besondere Untereinnahme für eine andere Kasse zu 
unterhalten und eine Beisteuer dazu, sei es bei der Aufnahme eines Gesellen — 
Lossprechung — oder bei einer anderen Gelegenheit — zu welchem Zwecke dies 
auch geschehen möge — zu elheben. 
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—. 
Die Beiträge der hiesigen Webergesellen zur hiesigen Stadtkrankenkasse sind 
lediglich an den jedesmaligen Untereinnehmer der hiesigen Weberinnung zu entrich- 
ten. Auch liegt von nun an letzterem ausschließlich die Ausstellung der Arbeits- 
und Auflagebücher der Gesellen ob. 
Das sonach zwecklos gewordene Amt eines Gesellenschreibers sindet hierdurch 
seine Erledigung. 
3. 
Wer dieser Anordnung zuwider eine Beisteuer für Sonderzwecke der Weber- 
gelellen erhebt, verwendet oder zu deren Entrichtung auffordert oder sich die Aus- 
übung sonstiger zeither mit dem Gesellenschreiberamte verbundenen Funktionen unbe- 
kugt anmaßt, ilt mit Gefängniß bis zu acht Wochen zu bestrafen. 
4. 
Unser Polizeiamt hier ist zur Ueberwachung dieser Verordnung, ingleichen 
zur Untersuchung und Bestrafung bei Zuwiderhandlungen, welche nicht zugleich ein 
andereb, die Zuständigkeir Unseres hiesigen Eriminalgerichts begründenden Ver- 
hehens in sich schließen, berechtigt und verpflichtet.
	        
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