Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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ten Geldes eingetragen, damit bei jedem Kassenabschlusse die Vorraͤthe 
der Geräthschaften revidirt und ebenso wie der Betrag der Verkaufs- 
gelder und der Werth der noch vorhandenen Gegenstände übersehen wer- 
den kann. 
0) ein besonderes Ausgabebuch, in welches die Ausgaben unter den gehörigen 
Titeln, mit Bemerkung des Tages, des Empfängers, des Gegenstandes 
und der Nummer des Scheins eingetragen werden. Diese Bücher sind 
stets zur Einsicht Fürstlicher Regierung bereit zu halten. 
F. 6. 
Der Vorsitzende empfängt von Fürstlicher Regierung 
a) den Stempel, womit die geprüften Gewichte und Waagen bezeichnet 
werden; 
b) sämmtliche zur Prüfung der Gewichte nöthige Normale in doppelten 
Sähen, nebst einem Verzeichnisse, in welchem dieselben näher beschrieben 
und benannt sind, unter seine unmittelbare Aufsicht, und hat vorzüglich 
die Verpflichtung, für ihre Erhaltung und Verhütung von Beschädigungen 
zu forgen. 
8. 7. 
Ein Satz dieser Gewichte ist zum täglichen Gebrauch zu verwenden, der andere 
ist aufzubewahren. Von Zeit zu Zeit ist eine genaue Vergleichung Beider vorzu- 
nehmen, und im Fall einer durch Abnutzung oder sonstige Umstände sich ergebenden 
Abweichung die nöthige Rektifikation sofort zu bewerkstelligen. 
V. 8. 
Kein geeichtes Stück darf ohne einen Beglaubigungsschein dem Eigenthümer 
überliefert werden. Diese Scheine werden nach dem, unter A. beigefügten Schema 
gedruckt, mit dem Stempel des Eichungsamtes bezeichnet, und von dem Vorstande 
mit einer laufenden Nummer und mit eigenhändiger Namensunterschrift versehen. 
KC. 0. 
Der Vorstand des Eichungsamtes übergiebt zu diesem Behufe eine nach dem 
Bedarf nöthige Anzahl mit Nummern versehener Scheine dem Sachkundigen, 
welcher die geeichten Stücke, die tarmäßigen Erhebungsgebühren (l. . 11) und 
den übrigen vorgeschriebenen Inhalt einträgt, und dem Vorsitzenden den Schein 
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