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Entdecken sie Frevel an diesen gesebten Grenzzeichen, Signalen 2c., so haben
sie darüber unverzüglich dem Geomeler, sowie unter Angabe etwaiger Verdachts-
gründe der zuständigen Gerichtöbehörde, Anzeige zu erstatten.
F. 4.
odn Es liegt ihnen ferner die Sebung der Grenzsteine und die Herstellung der
deren Beschaftn, von dem Vermessungsbeamten sonst etwa angcordneten Vermarkung der Grenzen
bau- nach Anweisung und unter Aufsicht deb Geometers und im Beisein der Bethei-
ligten o
6 Es dürfen überhaupt Vermarkungen, geschehen sie von den betheiligten Grund-
besitzern oder durch zugezogene Lohnarbeiter, nur in Gegenwart wenigstens je eines,
deshalb verantworklichen Feldgeschwornen vorgenommen werden.
8. 3.
(4sbund Die Grenssteine, deren oberer, auo der Erde hervorgehender Theil der Kopf,
Orensstineund deren unterer, in die Erde einzugrabender Theil der Rumpf heißt, sind aus
dauerhastem Material herzustellen und ist deren Kopf in der Regel vierseitig zu
bearbeiten, ihr Rumpf aber dergestalt herzurichten, daß sie eine senkrechte Stellung
erlangen können.
Im Uebrigen gelten für die Herstellung der Grenzsteine folgende Vorschriften:
1) Grenzsleine, welche zwei Fluren scheiden, sind regelmäßtig zu behauen,
mit Buchstaben und Nummern zu versehen, und sollen nicht weniger
als 11,, Fuß über die Erde hervorragen und nicht weniger als 1½
Fuß tief in die Erde eingegraben sein.
Die Stärke des Kopfes soll in der Regel nicht unter 9 Joll, die-
ihres Rumpfes nicht unter 1 Fuß betragen. Der obere Theil“ des
Kopfes ist so zu bearbeiten, daß derselbe eine schwach abfallende Pyra-
mide bildet, deren Spitze genau senkrecht über den Grenzpunct zu ste-
hen kommen muß.
2) Grenzsteine, welche auf die Ecken der Hauptgewende und in sonstige
Hauplkrümmungen der Grenzen zu seben sind, wie überhaupt Grenz=
steine, welche an den Landes-, Kammer-, Kirchen-, Pfarr= und Schul-
Grundeigenkthum, an den Land straßen, Viehtreiben und Huthplätzen
erforderlich sind, sollen ebenfalls regelmäßig zugehauen sein, und bei ei-
nem Rumpf von mindestens 1½ Fuß Höhe und ½# — 1 Fuß Dicke
in der Regel einen Kopf von 8—)9 Zoll Stärke und 1— 1 1/ Fuß
Höhe im Walde und auf Diceen und v Fuß Hoͤhe im Feld besitzen.