Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 75 — 
Dabei soll der Kopf der Wald= und Wiesengrenzsteine eben, derjenigen 
für Felder dagegen abgerundet sein. Letztere dürfen nicht über eine 
halben Fuß uber die Erde herauöstehen. 
3) Im Uebrigen dürfen die Grenzsteine zwar kleiner sein; es ist aber deren 
Kopf mindeslens in der Weise zu bearbeiten, daß sie sich von gewöhn= 
lichen unbehauenen Steinen leicht unterscheiden lassen und ihr Rump 
soll mindestens 1 Fuß Hohe und 3# Fust Stärke besipen. 
4) Die Bezeichnung der Grenzsteine an ihrem Kopfe und sonst mit Buch- 
staben, Zahlen 2c. bleibt dem Ermessen der Bekhefligten und der An- 
ordnung der Behörde überlassen. 
Einem jeden Grenzsteine ist eine bestimmte Anzahl, wenigstens 3 
gebraunter Ziegelstücke oder Glao oder Porzellanscherben, Holzkohle, 
Schmiedeschlacke und dergleichen schwer zerstorbarer Gegenstände ald so- 
genannte Zeugen und Urkunden unterzulegen und sind dem Kopfe der 
Grenzsteine auf Flurgrenzen und in Hauptkrümmungen der Grundstücke, 
namentlich im Walde und auf Wiesen sogenannte Schlaufen, welche die 
Richtung der Grenzen bezeichnen, aufzuhauen. 
. 6. 
Auch nach beendigter Flurvermessung sind sie verpflichtet, auf die —— 
Grenzen — seien dieß Landes-, Flur= oder Privalgrenzen, Grenzen der Wege, —W—— der 
Triften c. — und die verschiedenen Grenzmarken (Grenzsteinr, Higel, Gruben, 
Bäume, Säulen, Gräben, Raine 2c.) ein wachsames# Auge zu haben, zu diesem 
Behufe alljahrlich wenigstens einmal und zwar am 1. Mai die ganze Flur, 
die Landesgrenzen insbesondere in Gemeinschaft mit den Feldgeschwornen des be- 
treffenden ausländischen Ortes, durchzugehen, alle Grenzmängel, welche sie wahr= 
nehmen, sorgfältig aufzuzeichnen und über den Befund bei Einem Thaler Ord- 
nungellrafe zur Gemeindecasse längstens bis zum 14. Mai ihrer Gerichtsbehörde 
Anzeige zu erstatten. Auch haben sie hierbei gleiche Anzeige bei der Gerichtebehörde 
Behuse der Einleitung der Untersuchung zu machen, wenn sie frevelhafte Beschä- 
digungen an der Grenzversteinung oder eigenmächtige Verrückung von Grenzlteinen 
oder Abackerungen, sowohl an Privatgrundslücken, als an Kammer-, Kirchen-, 
Schul= und Gemeindegut entdecken. 
Die bei der iäbrüchen Flurbegehung enrdeckten Mängel und bezüglich deren 
sofortige Berichtigungen N. 7. sind in ein Verzeichniß nach beifolgendem Schema 
A. zu bringen. uht haben sie der Behörde über die elwa vorgefundenen Var- 
änderungen der Kulturarten Meldung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.