Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Bestiligung der 
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Ilurgrmzmän-- 
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–— 76 — 
. 7. 
Zur baldigen Beseitigung entdeckter Grenzmängel sind übrigens die Feld- 
geschwornen ermächtigt und verpflichtet, lockere und versunkene Grenzsteine zu befe- 
stigen, bezüglich zu heben und beschädigte Grenzmarken den Anliegern anzuzeigen, 
und dafür zu sorgen, daß sie durch neue ersebt werden; ferner wenn sie Steine 
umgeackert finden, oder ein solcher Fall bei ihnen zur Anzeige kommt, für deren 
sofortige Wiedereinsehzung im Beisein der Anlieger, sofern noch die oben erwähnten 
Zeugen, Urkunden und sonstigen Unterlagen des Grenzsteines an dessen Standort 
aufgesunden werden, auch kein Verdacht bsichtlicher rrüchung der Zeugen, somit 
über den Grenzpunct kein Zweifel vorliegt, Sorge zu trage 
Dagegen ist eine Anzeige bei der betreffenden Behnn Behufs der Herslel- 
lung in allen Fällen nölhig, wo der Grenzpunct aus solchen Kennzeichen nicht mehr 
mit voller Sicherheit zu erkennen und daher aus der Flurkarke zu entnehmen ist. 
Gleiche Anzeige ist wegen Rucksichtnahme auf die Flurkarte nöthig, wenn eine 
neue Versteinung oder eine Versehung von Grenzsteinen beabsichtigt wird, indem 
jedes eigenmächtige Verfahren hierin untersagt ist. 
F. 8. 
Vorstehende Bestimmungen erleiden eine theilweise Ausnahme bei 
#) bei Flurgrenzsteinen, hinsichtlich deren vorerst Anzeige an den Gemeinde= 
vorstand stattfinden muß, 
- 
S 
) bei Landesgrenzsteinen — in Gemaͤßheit des Mepulan über das Ver- 
fahren bei Landeögrenzrevisionen vom 10. Februar 1855. Finden sich 
bei den alljährlich regelmäßig am 1. Mai Fier aus 0% %„%„r Gründen 
außergewöhnlich vorzunehmenden Grenzbegehungen dergleichen Grenzsteine, 
welche sich noch ganz an ihrer Stelle befinden, über deren Standpunct 
also kein Zweifel obwallet und die nur einer Hebung oder Geraderich- 
tung bedürfen, so ist diesem Bedürfniß in Gemeinschaft mit den Feld- 
geschwornen des belreffenden augländischen Ortes bei der Revision ohne 
Weiteres abzuhelfen; nur ist davon der zuständigen Behörde bel der 
Anzeige über das Resultat der Grenzbegehung genaue Meldung zu 
machen. 
In Betreff schadhaft gewordener, umgefallener und überhaupt aus 
ihrer Stellgewichener Landesgrenzsteine haben die Feldgeschwornen sich 
lediglich auf die Anzeige über den Befund zu beschränken und dürfen 
dieselben ohne Ermächtigung der betreffenden Behörde keinerlei Her- 
stellung vornehmen.
	        
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