Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Die in dem gedachten Regulativ den Ortsvorständen auferlegten Ver- 
pflichtungen liegen hiernach von nun an lediglich den Feldgeschwornen ob. 
+. 9. 
Bel später nöchig werdenden Besteuerungen, 3z. B. von neu errichteten Hof- Sbtge. t 
raithen oder bei Ausschlagungen von Steuern, welche in Folge von Dismembra- ln St 
tionen nöthig werden und dergleichen, haben die Feldgeschwornen jede von ihnen 
verlangte Auskunft nach Pflicht und Gewissen zu ertheilen. 
K. 10. 
Für ihre beistungen und Versäumnisse bei den Flurvermessungen erhalten die ##rg##ng. 
Feldgeschwornen eine angemessene Vergütung aus der Landescasse. Wegen ihrer 
Bemühungen nach beendigter Flurvermessung dagegen haben sich dieselben mit ihren 
Gemeinden zu vereinbaren. Finder eine Vereinbarung nicht statt, so bleibt die 
Bestimmung der Gebühr Fürstlicher Landesregierung vorbehalten. 
Greiz, den 30. März 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern· Critpenbors.
	        
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