Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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zur Unterschrift vorlegt. Hierauf empfängt der Rendant den Schein, nimmt die 
darin angegebenen Gebühren in Empfang, und trägt den Betrag derselben, die 
laufende Nummer des Scheino und den Namen des Besihers der geeichten Gegen- 
stände in das Einnahmebuch ein, bedrückt den Schein mit dem in seiner Verwah= 
rung befindlichen Stempel, und händigt ihn dem Besiher der geeichten Stücke ein. 
C. 10. 
Der Vorsitzende revidirk monantlich die Kasse und reicht am Schlusse des 
Monat Juni des laufenden Jahres den ersten Rechnungsabschluß an Fürstliche Re- 
gierung ein. 
5. 11. 
Die Eichungs= und Stempelgebühren sind nach der unter B. beigefügten Tare 
zu erheben. 
Macht sich bei der Eichung eine Urbeit nöthig, welche die Targebühr deßhalb 
übersteigt, weil Blei oder andere Materialien besondere Auslagen veranlaßt haben, 
so müssen die dafür anzusehzenden Mehrkosten von dem Vorstande des Eichungs- 
amtes besonders genehmigt werden. 
8. 12. 
Das Eichungsamt hat dafür Sorge zu tragen, daß nach dem Bedarfe Vor- 
räthe von Gewichten und Waagen im Eichungsamte zum Verkaufe bereit gebalten 
werden. Die Tare, für welche solche abzulassen sind, ist bei Fürstlicher Regierung 
zur Bestätigung einzureichen. Diese sowohl als die im K. 11 erwähme Tare sind 
im Geschäftslokal gedruckt anzuschlagen. 
* 
Waagen und Gewichte, welche die Kaufleute zum täglichen Betriebe ihres 
Gewerbes bedürfen, müssen das erste Mal im Lokal des Eichungsamtes nach den 
in der gegenwärtigen Verordnung festgestellten Bestimmungen geeicht, und mit dem 
neuen Stempel bezeichnet werden. 
FK. 14. 
Die Auögleichung der eingelieferten Gewichte mit dem Normale, und hier- 
nächst die erforderliche Stempelung derselben ist das Hauptgeschäft des Sachkundi- 
gen, welches nur im Amtslokale vorgenommen werden darf.
	        
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