. 8.
Hiernächst hat der Geometer als Vorbereitung zur Aufnahme ein graphisches
Neß über die Flur zu legen.
C. 9.
Nachdem durch den Obergeometer die Revision des gelehten Netze erfolgt
ist, ist zur Ermittelung, Feststellung der Privatgrenzen zu schreite
Diese hat der Geometer mit Zuziehung der Ortsgerichtspersonen, der Feldge-
schworenen und der Grundeigenthmer, bezüglich deren Vertreter und Bevollmäch=
tigten districtweise vorzunehmen.
Jeder Grundeigenthümer ist verpflichtet, auf Einladung des Geomcters zu
dieser Verhandlung sich persönlich eder durch Vertreter einzusinden, die erforder:
liche Auskunft über Besitsland und Grenzen zu ertheilen und nöthigenfallo durch
seine Erwerbungsurkunden und sonst hinsichtlich des Eigenthums und der Grenzen
sich zu legitimiren. Ven den Außenbleibenden, resp. Nichtvertretenen, ist anzu-
nehmen, daß sie gegen die Verhandlung nichts einzuwenden haben, und sie sind
daher nicht berechtigt, später gegen dieselbe Reclamationen zu erheben
Die Vorladung der Betheiligten erfolgt durch ein Eircular des Geometers,
welches von ihnen zum Zeichen der geschehenen Behändigung zu unterschreiben und
zu den Vermessungoacten zu nehmen ist.
KC. 10.
Die Grenzfeststellung ist in der Art vorzunehmen, daß alle Ninkalrunet und
Krümmungen der Grenzen zwischen den einzelnen Grundsincken, gleichviel, ob si
bereit versteint sind, oder nicht, mit fortlaufend nummerirten Pfählen bcgeichnet
werden.
Diese Pfähle sind durch ringformig darum gezogene Gräbchen, durch Hügel,
Löcher oder in sonst geeigneter Weise zu schützen, damit ihre Stelle noch kenntlich
bleibt, wenn die Pfähle abhanden kommen oder beschädigt werden sollten.
Finden sich Grenzen vor, die zwar noch nicht mit gülligen Markzeichen ver-
sehen, über welche aber die Angrenzer einig sind oder sich sofert bei Begehung der
Grenzen vereinigen, so sind dieselben noch vor der Aufnahme, unter Aufsicht des
Geometers, im Beisein der Betheiligten zu versteinen.
1 dis
Nitht
Fesislellung der
Prtvalgienzen.
Vansobten
dabei.