Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Sittitige 
Piolokse 
oll. 
siriß. 
— 86 — 
Zu diesem Ende hat der Geometer den Feldgeschworenen ein Verzeichniß der 
neu zu beschaffenden Grenzsteine mit Angabe ihrer Größe, Bearbeitung tc. zuzu- 
fertigen und nach deren Beschaffung den Tag der Setung zu bestimmen. 
Dieses Verzeichniß der neu zu sehenden Steine, in welchem die an die bag- 
pfähle geschriebenen Nummern der betreffenden Punkte mit zu bemerken sig sind 
nach Vollendung der Sleinsehung mit zu den Acten zu nehmen; zuvor ist jedoch 
von den Feldgeschworenen darauf zu bescheinigen, daß die Steinsetzung wirklich 
vollzogen ist. 
F. 11. 
Bel slreltigen Grenzen hat der Geometer sich möglichst zu bemühen, sofort 
einen Vergleich zu Stande zu bringen und die Partheien dabei besonders auf den, 
den Werth deo Gegenstandes oft weit übersteigenden Kostenaufwand eines Grenz- 
streites aufmerksam zu machen. Zugleich hat derselbe die richtige Grenze durch 
Vergleichung mit den etwa vorhandenen älkeren Kartken, Befragung der Gerichts- 
personen, der Feldgeschworenen und anderer ortökundiger Einwohner möglichst zu 
ermitteln und zu Herstellung einer passenden Grenzlinie angemessene Vorschläge 
zu th 
Gelingt es nicht, eine Vereinsgung zu bewirken, * hat der Geometer die von 
ihm in Vorschlag gebrachte Grenzlinie vorläusig in der oben §. 10 vorgeschriebe- 
nen. Weise zu bezeichnen; jeder der beiden Partheien t frei, ihre vermeintlichen 
Anspruͤche im Wege Rechtens geltend zu machen; sie hat jedoch ihre desfallsigen 
Anträge binnen vierzehn Tagen bei der zuständigen Gerichtoobrigkeit anzubringen, 
sich über dieses Anbringen eine schriftliche Bescheinigung ertheilen zu lassen und 
solche dem Geometer zu überreichen. Geschieht dies binnen der obigen Frist nicht, 
so gilt der Vorschlag als crncenommen und ist die Grenze in dessen Gemäßheit zu 
reguliren und zu versteine 
Kommt hingegen die Sache zum Streit, so ist einstweilen die Grenzlinie 
nach Maaßgabe des von dem Geometer gemachten Vorschlages auf der Menselplatte 
wit einer punktirten Linie zu begeichnen, nach Beendigung des Prozesses aber die 
durch dessen Entscheidung festgestellte Grenglinie zu versteinen und auf der Karte 
nachzutragen. 
6. 12. 
Ueber die oben vorgeschriebenen Verhandlungen hat der Geometer jedesmal 
ein Prokokoll aufzunehmen, wodurch das von ihm eingehaltene Verfahren nachge- 
wiesen und nöthigenfalls gerechtfertigt werden kann.
	        
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