Sittitige
Piolokse
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Zu diesem Ende hat der Geometer den Feldgeschworenen ein Verzeichniß der
neu zu beschaffenden Grenzsteine mit Angabe ihrer Größe, Bearbeitung tc. zuzu-
fertigen und nach deren Beschaffung den Tag der Setung zu bestimmen.
Dieses Verzeichniß der neu zu sehenden Steine, in welchem die an die bag-
pfähle geschriebenen Nummern der betreffenden Punkte mit zu bemerken sig sind
nach Vollendung der Sleinsehung mit zu den Acten zu nehmen; zuvor ist jedoch
von den Feldgeschworenen darauf zu bescheinigen, daß die Steinsetzung wirklich
vollzogen ist.
F. 11.
Bel slreltigen Grenzen hat der Geometer sich möglichst zu bemühen, sofort
einen Vergleich zu Stande zu bringen und die Partheien dabei besonders auf den,
den Werth deo Gegenstandes oft weit übersteigenden Kostenaufwand eines Grenz-
streites aufmerksam zu machen. Zugleich hat derselbe die richtige Grenze durch
Vergleichung mit den etwa vorhandenen älkeren Kartken, Befragung der Gerichts-
personen, der Feldgeschworenen und anderer ortökundiger Einwohner möglichst zu
ermitteln und zu Herstellung einer passenden Grenzlinie angemessene Vorschläge
zu th
Gelingt es nicht, eine Vereinsgung zu bewirken, * hat der Geometer die von
ihm in Vorschlag gebrachte Grenzlinie vorläusig in der oben §. 10 vorgeschriebe-
nen. Weise zu bezeichnen; jeder der beiden Partheien t frei, ihre vermeintlichen
Anspruͤche im Wege Rechtens geltend zu machen; sie hat jedoch ihre desfallsigen
Anträge binnen vierzehn Tagen bei der zuständigen Gerichtoobrigkeit anzubringen,
sich über dieses Anbringen eine schriftliche Bescheinigung ertheilen zu lassen und
solche dem Geometer zu überreichen. Geschieht dies binnen der obigen Frist nicht,
so gilt der Vorschlag als crncenommen und ist die Grenze in dessen Gemäßheit zu
reguliren und zu versteine
Kommt hingegen die Sache zum Streit, so ist einstweilen die Grenzlinie
nach Maaßgabe des von dem Geometer gemachten Vorschlages auf der Menselplatte
wit einer punktirten Linie zu begeichnen, nach Beendigung des Prozesses aber die
durch dessen Entscheidung festgestellte Grenglinie zu versteinen und auf der Karte
nachzutragen.
6. 12.
Ueber die oben vorgeschriebenen Verhandlungen hat der Geometer jedesmal
ein Prokokoll aufzunehmen, wodurch das von ihm eingehaltene Verfahren nachge-
wiesen und nöthigenfalls gerechtfertigt werden kann.