Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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auf dem ene 4 zu bewerkstelligen, daß die etwa nöthigen Hölföconstructio- 
ven noch ersichtlich si 
Für einen joen kr Abschnitt im Felde einer Flur ist in der Regel eine 
besondere Skandlinie zu essen, welche wo moͤglich nicht gebrochen und nicht unter 
1300 Fuß t136 en soll 
Diese ist mit gehörig berichtigter Kette in möglichst ebener Lage 
sorgfältig hweimat und jedesmal so auszuführen, daß die Messungen unabhängig 
von einander sind. Bei abweichenden Ergebnissen dieser Messungen ist das arilh- 
metische Mittel aus allen ald Länge der Standlinie anzunehmen. 
Erlaubt das Terrain die Messung einer geraden Sandsinie tuott so darf sie 
gebrochen werden; doch soll der Winkel der beiden Aeste — ere sind in der 
Regel nicht zulassig — möglichst stumpf sein und wungenl wprnl *7* 
werden; die gerade Enrfernung der beiden Endpuncte darf nicht unter 1300 
betragen. Hinsichtlich der Messung einer solchen binie, deren Verchnungewinkol 
mit dem Meßtisch sorgfältigst aufzunehmen ist, sind die in Betreff der geraden 
Sin gegebenen Vorschriften bei jedem ihrer Theile besonders in Anwendung 
zu b 
2# ufnahme des Details ist so vorzunehmen, daß Hauptpuncte der Grenzen 
von der Standlinie und sonst zweckmäßig und sorgfältig zu bestimmenden Puncten 
aus durch die Methode des Vor= und Rückwärkoeinschneidens mil der Kippregel 
auf dem Meßtische bestimmt werden. 
Die Zahl der sogenannten Meßtischpuncte darf nicht zu groß sein, weil durch 
zu zahlreiche Visuren leicht rrthümer entstehen. Jeder Punct ist wenigstens drei- 
mal anzuvisseen, auch dürfen die Visuren sich nicht unter zu spien Winkeln — 
möglichst nicht unter 30· schneiden. Die übrigen Puncte werden zwischen 
diesen Meßtischpuncten durch Coordinatenmessung mittelst Kette und Winkelspiegel 
bestimmt. 
Hinsichtlich der Aufnahme grösferer, für sich zu bearbeitenden Waldparthien, 
welche in den meisten Fällen nur nach der Methode des Stationirens und häussg 
in der Weise am zweckmäßigsten zu bewirken ist, daß vorerst ein Netz von Haupt- 
linien von dem Innern des Waldes nach Außen gemessen wird, um durch Zwi- 
schenmessungen das Detail damit zu verbinden und durch Grenzmessungen außen 
das Ganze zum Schluß zu beingtn, thelten im Allgemeinen voe Vorschriften für die 
Aufnahme der Ortschaften. Nach ## iständen wird jedoch der Obergeometer statt 
der Winkelmessung mit dem Mchiisch hier eine Wllnns mit dem Theodo= 
liten anordnen. 
Ueber die ganze Vermessung ist ein genaues Manual zu führen, dessen fort- 
laufend paginirte Blätter einzeln zu unterschreiben sind. Bei der Messung ist
	        
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