Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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übrigens darauf zu sehen, daß dem auf den Feldern stehenden Getrelde ein Schade 
wo möglich nicht zugefügt werde. 
. 15. 
Bei der Kartirung einer Flur sollen überhaupt die Bodenfläche des gesamm-# n 
ten Grundbesihes der Flur und die festgestellten, resp. festzustellenden Grenzen die- echer 
ses Grundbesitzes nach den verschiedenen Gegenständen, welche derselbe bildet, und Gezenstän 
mit allen Grenzmerkmalen horizontal gemessen und nach bestimmter Verjängung in 
Grundriß gebracht werden. 
Von Flurgrenzen durchschnittene Grundstücke sind auf der Flurkarte desjeni- 
gen Drtes aufzunehmen, wohin die Grundstücke hinsichtlich ihres Gemeindeverbanden 
gehören, oder wenn sie in zwei Gemeindeverbänden liegen, wohin sie steuern, b 
züglich bei steuerfreien Stücken, wo der größere Theil der fraglichen. Gunnhuacke 
gelegen ist. 
Bei der Zeichnung sind folgende Gegenstände zu unterscheiden: 
1) Hauptgebäude — worunter alle Wohngebzude, die in den Erdgeschossen 
nicht aus Ställen und Remisen bestehen, zu rechnen sind — und Ne- 
bengebäude, worunter auch alle im Erdgeschosse aus Ställen, und Re- 
misen bestehende wohnbare Gebäude, ingleichen alle auf steinernem 
Grunde ruhenden Scheunen und Schuppen zu begreifen sind (wohn: 
bare und unwohnbare Nebengebäude), 
2) Hoftaithen, wozu auch alle nicht auf steinernem Grunde ruhende Schupr 
pen, in den Hofräumen befindliche hölzerne Bienenhäuser, Taubenschläge 
und dergl. zu rechnen sind, 
3) Gärten, 
4) Wiesen, 
5) Feld, 
6) Leeden und Triftpläte, 
7) Waldparcellen, 
8) Obstpflanzungen und ähnliche Anlagen, 
9) Flüsse, Bäche, Teiche, Sümpfe und andere Gewässer, 
10) Fahr= und Jußwege und Viehtreben, die letztern, so weit sie nicht 
bloße Servituten sind, 
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