— 39 —
übrigens darauf zu sehen, daß dem auf den Feldern stehenden Getrelde ein Schade
wo möglich nicht zugefügt werde.
. 15.
Bei der Kartirung einer Flur sollen überhaupt die Bodenfläche des gesamm-# n
ten Grundbesihes der Flur und die festgestellten, resp. festzustellenden Grenzen die- echer
ses Grundbesitzes nach den verschiedenen Gegenständen, welche derselbe bildet, und Gezenstän
mit allen Grenzmerkmalen horizontal gemessen und nach bestimmter Verjängung in
Grundriß gebracht werden.
Von Flurgrenzen durchschnittene Grundstücke sind auf der Flurkarte desjeni-
gen Drtes aufzunehmen, wohin die Grundstücke hinsichtlich ihres Gemeindeverbanden
gehören, oder wenn sie in zwei Gemeindeverbänden liegen, wohin sie steuern, b
züglich bei steuerfreien Stücken, wo der größere Theil der fraglichen. Gunnhuacke
gelegen ist.
Bei der Zeichnung sind folgende Gegenstände zu unterscheiden:
1) Hauptgebäude — worunter alle Wohngebzude, die in den Erdgeschossen
nicht aus Ställen und Remisen bestehen, zu rechnen sind — und Ne-
bengebäude, worunter auch alle im Erdgeschosse aus Ställen, und Re-
misen bestehende wohnbare Gebäude, ingleichen alle auf steinernem
Grunde ruhenden Scheunen und Schuppen zu begreifen sind (wohn:
bare und unwohnbare Nebengebäude),
2) Hoftaithen, wozu auch alle nicht auf steinernem Grunde ruhende Schupr
pen, in den Hofräumen befindliche hölzerne Bienenhäuser, Taubenschläge
und dergl. zu rechnen sind,
3) Gärten,
4) Wiesen,
5) Feld,
6) Leeden und Triftpläte,
7) Waldparcellen,
8) Obstpflanzungen und ähnliche Anlagen,
9) Flüsse, Bäche, Teiche, Sümpfe und andere Gewässer,
10) Fahr= und Jußwege und Viehtreben, die letztern, so weit sie nicht
bloße Servituten sind,
13