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8. 15.
Kein Gewicht darf gestempelt werden, wenn es nicht vorher mit dem Normal-
gewicht sorgfältig verglichen und übereinstimmend befunden worden ist.
C. 16.
Der Sachkundige darf kein geeichtes und kein gestempelres Stück dem Eigen-
thümer oder demjenigen, welcher die Eichungsgebühr dafür entrichtet, ohne den von
dem Vorsihenden unterschriebenen und vom Rendanten gestempelten Beglaubigungs-
schein sich vorzeigen zu lassen, überliefern.
8. 17.
Gewichte von Blei, Zinn, und von ähnlichen weichen Metallmischungen, die
bei ihrem täglichen Gebrauche eine schnelle Abnutzung befuͤrchten lassen, dürfen nicht
zur Eichung angenommen, noch weniger gestempelt werden.
. 18.
Werden messingene Gewichte bei der Eichung nur wenig zu schwer befunden,
so muß deren Ausgleichung mit den Normalen, als ein zur Eichung gehöriges
Geschäft, ohne besondere Bezahlung, und für die bestimmten Eichungsgebühren ge-
schehen.
Sind dergleichen Gewichte zu leicht, so müssen sie dem Inhaber zur Insland=
setung zurüagegeben werden.
Messingene sogenannte Einsatgewichte werden bis in ihre kleinsten Theile ge-
prüft, geeicht und gestempelt. «
§.19.
Bei der Eichung der Gewichte aus Gußeisen kommen zwei Fälle vor:
a) Ist ihr Griff mit Blei vergossen, so wird, wenn das Gewicht zu schwer
ist, von diesem Blei das Uebergewicht abgenommen; wenn dergleichen
Gewichte zu leicht sind, so wird das sehlende mit Hilfe eines Meißels
zugelegl, das eingekeilte Blei mit dem eingegossenen zu einem Ganzen
verhämmert, und darauf der Stempel geschlagen.
b) Ist ihr Griff mit Eisen feltgegossen, und es ist zur Berichtigung des Ge-
wichts, oben zur Seite des Griffs ein verhältnißmäßig tieses Loch ge-
lassen, so geschiehet die Berichtigung durch bleierne konische Pfropfen,
welche in diese Löcher gedrängt passen. Um die Berichtigung zu bewir-