Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 180 — 
Nachtrag 
zu der provisorischen Verorpnung vom 3. November 1851, die 
Ausübung der Jagd 
betreffend. 
Behufs der Beseitigung einiger Unzuträglichkeiten, welche bei Ausführung der pro- 
visorischen Verordnung vom 3. November 1851, die Ausübung der Jagd betrek- 
seud, sühlbar geworden sind, und im Hinblick auf die in den Gesetzgebungen be- 
nachbarter Staaten enthaltenen bezüglichen Vorschriften sind einige, die erwähnte 
Verordnung theils ergänzende, theils abändernde Bestimmungen für nöthig erachtet 
worden. 
Es wird daher mit höchster Genehmigung Serenissimi in jener Beziehung 
nachträglich hiermit Folgendes verordnet: 
1) Gänzlich zu schonen sind künftig 
a) alles weibliche Rehwild, 
!) Auer= und Birkhühner. 
Jeder Jagdberechtigte, welcher auf irgend eine Weise absichtlich zur Vermin- 
derung dieses Wildes beiträgt, hat eine nach rlchterlichem Ermessen festzustellende 
Geldbuße von 5 bis 20 Thlrn., oder nach Besinden verhältnißmäßige Gefängniß= 
strase zu erwarten. 
2) Der Aufgang der Hasenjagd hat in Zukunft nicht mehr mit dem 
1. September, sondern erst mit dem 1. Oktober jedes Jahres zu beginnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.