Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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. 4. 
Notizbuch. 
Nach dem ihm übergebenen Muster hat der Straßenmeister ein Notizbuch zu 
führen, worin er alle Vorkommniße, Arbeiten, Anzeigen und Wahrnehmungen, kurze 
Bezeichnung der Witterungsverhältnisse einzutragen hat. Dieses Buch, welches 
der Straßenmeister stez# bei sich führen muß, ist bei jedemaliger Rechnungsein- 
reichung mit vorzulegen und den revidirenden Vorgesetzten unaufgefordert zu 
überreichen. 
5. 5. 
lbettszeit, 
ür den Straßenmeister gilt die im §. 5. der Aufseher= Instruction vorge- 
schriebene Arbeitszeit. 
. 6. 
Ausnahmswelse Verrichtungen an Sonn. und Festtagen. 
n Sonn-- und Festtagen sinden srteswrstandh Arbeiten auf den Straßen 
nicht statt. Nur bei außergewöhnlichen, die Communication gefährdenden Wirter- 
ungsverhälinissen, Schwessturm, Wasserfluthen und ähnlichen Naturereignissen hat 
der Straßenmeister auf die Slraßen sich zu verfügen und sofort den Aufsehern die 
nöthigen Anordnungen zu erthrilen. 
Im Uebrigen hat der Straßenmeister an Sonn= und Feittagen die Straßen 
zuweilen — ohne Einhaltung bestimmter Stunden — zu revidiren, die Controle 
der Chausseegelder im Auge zu behalten und bei den betroffenen Einnahmestellen im 
Journal des Einnehmers unter der Rubrik „Bemerkungen“ sich zu unterschreiben, 
sowie zu controliren, ob von den Straßenaufsehern der nach F. 6. ihrer Instruc= 
tion einzurichtende Straßenpolizeidienst geübt werde 
#F. 7. 
Revision der Arbelter. 
So oft als thunlich, wochentlich aber wenigstend einmal, hal der Straßen- 
meister, auch zu ungewohnlicher Zeit seine Straßen vollständig durchzugehen, die 
Art und Weise der von den Aufsehern geleisteten Arbeiten einer Prüfung zu unter- 
ziehen, seine Anwesenheil aber im Buche des Aufsehers durch Namens eintragung 
zu conslatiren.
	        
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