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Es ist dabei vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß nicht mit An-
nahme von Hülfsarbeitern Mißbrauch getrieben werde. Es ist deshalb die Erlaub-
niß zu Einstellung solcher Arbeiter in jedem einzelnen Falle vom Straßenmeister zu
ertheilen und er für die Ertheilung dieser Erlaubniß verantwortlich.
8. 8.
Rapporterstattung.
Außer den von 14 zu 14 Tagen bei Gelegenheit der Zetteleinreichung zu er—
stattenden Rapporten hat er bei jeder Zusammenkunft mit den Vorgesebten seine
Wahrnehmungen und Gutachten auczusprechen und das von ihm Angeordnete genau
und pünktlich zu detailiren.
Etwaige Vorschläge zum Abhelfen wahrgenommener Mängel sind von ihm
dabei mit der erforderlichen Bescheidenheit anzubringen; der ihm Seitens der In-
spection gegebenen Entscheidung darüber hat er pünktlich nachzukommen.
8. 9.
Materialcontrole.
Das nach den in den Händen der Ausseher befindlichen Materialtabellen an-
zufahrende Stein, Sand= 2c. Material hat er als Houptgegenstand seiner Auf-
merksomkeit zu betrachten und dafür zu sorgen, daß die Anfuhre rechtzeitig und genau
in vorgeschriebener Ordnung geschieht, daß die' Aufseher beim Messen und Aufsetzen
das gehörige Maaß und die möglichste Dichtigkeit der Hausen nicht vernachlässigen,
daß nur brauchbares Material mit strenger Ausscheidung verwitterten und faulen
Gesteins angenommen, daß die abgenommenen Haufen gehörig gleichmäßig und bald
geschlagen, und so ordnungsmäßig als möglich zusammen geschaufelt werden.
(. 10.
Straßenabraum.
Der aus den Gräben von der Böschung und von der Straßenfläche erfolgende
Abraum an Schutt, Koth und Sand, ist in regelmäßige Haufen zu stellen; den
angrenzenden Grundeigenthümern ist die Abfuhr derjenigen Mengen davon, welche
beim Straßenbauwesen nicht wieder verwendet werden können, binnen drei Wochen
nachzulassen. Erfolgt solche Abfuhr binnen dieser Zeit nichk, so kann dieses Ma-
terial unter der Bedingung sofortiger Beseitigung desselben, Andern überlassen
werden.