Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie.
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W. 5.
(Ausgegeben den 23. Februar 1859.)
13. Landesherrliche Verordunung,
den Erwerb von Grundbesitz durch Inländer außerhalb ihres
Heimathsortes
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigfte, von Gottes Gnaden aͤlterer Linit
souveralner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grelz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 1c.
sügen hiermit zu wissen:
Um den in Unserer Verordnung vom 9. Ockober 1856 über den Erwerb
von Grundbesitz im hiesigen Lande aufgrstellten Grundsätzen auch rücksschtlich der Er-
werbung von Immobilien durch Inländer eine feste und gleichmäßige Anwendung
zu sichern und die Stadtordnungen damit in gehörlgen Einklang zu setzen, verord-
nen Wir hiermit Folgendes:
8. 1.
Jeder Unterthan ist berechtigt, außerhalb der Flur seines Heimathsortes
Grundbesih im hiesigen Lande zu erwerben, ohne dadurch zum Eintritt in den Ge-
melndeverband der Ortsslur, in welcher er sich ansässig machr, verpflichtet zu werden.
Dagegen wird durch die Erwerbung von Grundeigenthum in einem hierländi-
schen Gemeindebezirke an sich weder die Ortsangehörigkeit, noch die Bercchtigun
zum Aufearhalte oder zum Betriebe eines Gewerbes daselbst begründet.
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