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Die entgegenste henden Bellimmungen in den dK# 31 und, 36 der Greizer und
in den 8s. 24, 25, 26 der Zeulenrodaer Stadtordnung werden hiermit außer
Kraft gesebt.
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Macht sich ein Inländer in einem Gemeindebezirkr ansässig, ohne Mitglied
der betreffenden Ortégemeinde zu werden, so ist derselbe, in den Slädten bei dem
Stadtrathe, auf dem Lande bei der betreffenden Justizstele zu Befolgung der mit
dem Grundbesitze verbundenen bürgerlichen keistungen und Entrichtungen zu ver:
pflichten, zu diesem Behnfe, falls er bereils rinen Unterthanenrid abgelegt hat, auf
diesen zu verweisen, im nemr Falle zum Handgelöbniß an Eideestatt an-
zuhalten. Ucherdies soll er, falle die Erwerbung in bewohnbarem Grundeigenthum
besteht, einen ansässigen Sabir des brtressenden Heimathsbezirks zu seiner Ver-
trekung rücksichtlich aller mit seinem Grundbesibe verbundenen burgerlichen Obliegen-
heiten gegen Staat und Gemeinde bevollmächtigen und bevor die Ucberschreibung
erfolgt, die desfallsige Legitimation beibringen.
Eine Enthebung von diesen Verpflichtungen kann nur in besonderen hierzu
geeigneten Fallen, namentlich, wenn beim Erwerbe eines Grundstücke durch Erb-
schaftsanfall oder durch Zuschlag bei einer gerichtlichen Versleigerung die daldige
Uebertragung in andere Hand glaubhaft dargerhan wird, bewilligl werden.
Trelen Unmündige oder Persenen, welche aus anderem Grunde keine Ver-
sügungsfählgkeit besitzen, in ein Erwerbsverhältniß der gedachten Art, so ist die
vorhischribone Verpflichtung bis zum Eintritt der Dispesttionsbefugniß auszusetzen.
Beschlußfassung über die Enthebung und Auésetzung kommt der zustän-
digen bebale zu
8. 3.
Ueber Verpflichtungen, welche nach X. 2 bei den hierländischen Jumlizstellen
zu erfolgen haben, ist das Nöthige in die Jscheibungeurkunden ausfzunehmen
und dafür eine Sportel von 15 Silbergroschen in Ansaty zu bringe
Auch die Stadträthe haben, dafern ihnen die Verscelbung zunegn, sogleich
bei dieser die erfolgte Verpflichtung zu bekunden. Im entgegengesetzten Falle ist
von ihnen eine besondere (Verpflichtungs-) Urkunde auczufertigen.
Fär die Verpflichtung, sie möge besonders oder gleich bei der lleberschreibung
erfolgen, sind
fünf Thaler
zu der betreffenden Stadtkasse zu entrichten. Es sindet jedoch außerdem weder