Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie.
. 7.
(Ausgegeben den 18. April 1859.)
19. Negulativ,
die Unterstühung erkrankter und arbeitsunfähig gewordener
Straßenarbeiter betreffend.
Nachdem, schon im Interesse des Straßenbauweseno für nothwendig erkannt
worden, den ständigen Straßenarbeitern — nämlich den Straßenmeistern, Straßen-
aufsehern und Vorarbeitern — für den Fall ihrer Erkrankung oder dauernder Ar-
beitöunsähigkeit eine Unterstützung zu sichern und nach Sländischerseits arklärter
Zustimmung die Höchstlandeöherrliche Ermächtigung zu Gewährung von Unterstützun-
gen aus Fürstlicher Landstraßenbaukasse erfolge ist, so sind in Bezug hierauf fol-
gende nähere Bestimmungen gekroffen worden.
K. 1.
Nur solche Straßenarbeiter haben Aussicht auf eine Unterstüdung im Fall
ihrer Erkrankung oder eingetretener völliger Arbeitönnfähigkeit, welche sich stels
treu, fleißig, ordentlich und überhaupt zur Zufrriedenheit der ihnen vorgesetzten Auf-
sichtobecamten brirageh, auch ihre Krankheit oder Invalidität nicht durch eigne grobe
Verschuldung, alo unordentlichen Lebenswandel, unterlassenen Gebrauch der Brillen
beim Steinschlagen u. s. w., veranlaßt haben.
K. 2.
Unter der vorstehenden Voraussetzung wird ein erkrankter Straßenarbeiter auf
Rechnung Furstlicher Landstraßenbaucasse ärztlich behandelt, ihm auch bei längerem
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