Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Unwohlsein, vom ssebenten Tage der Krankheit an auf die Dauer der lehteren eine 
baare Unterstützung und zwar 
einem Straßenmeister täglich 2 Sgr. 6 PM., 
einem Straßenaufseher täglich — 
einem Vorarbeiter täglich 1 6 
aus der gedachten Kasse gewährt. 
. 3. 
Ist ein dergleichen Straßenarbeiter bei der Arbeit zu Schaden gekommen und 
hierdurch arbeilsunfähig geworden, so erhält er unter der ebenmäßigen Voraus- 
setuung (6. 1.) auf so lange, als er nicht einen andern Erwerbszweig zu ergreifen 
fähig und überhaupt unterstühungöbedürftig ist, eine in monatlichen Nachzahlungen 
zu gewährende fährliche Unterstützung aus Fürstlicher Landstraßenbaukasse, welche je 
dem Ermessen Fürstlicher Landesregierung 
für einen Straßenmeister 24 Thaler bis 30 2 
für einen Straßenaufseher 18 bis 24 
für einen Vorarbeiter 12 bis 18 
bekrägt. 
K. 4. 
Erkrankte Straßenarbeiter, welche auf Unterstützung (6. 2.) Anspruch machen, 
haben eine Bescheinigung des Arzles über ihre Krankheit und die Dauer derselben 
bei der Fürstlichen Straßen= und Wegebauinspection einzureichen, welche auf Grund 
derselben, sofern die Voraussetzung &. 1. zutrifft, den Betrag der zu gewährenden 
Baarvergütung zu aktestiren hat. 
Die Berechnung der Lhiensn wird sodann, so wie die von der Inspektion zu 
attestirenden Rechnungen über die ärztliche Behandlung und die Medicamente mittelst 
Passats Fürstlicher Landeöregierung zur Auszahlung gebracht. 
Um bei eingetretener dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Pension (F. 3.) zu 
erlangen, hat der Straßenarbeiter sich mit seinem desfallsigen Ansuchen unter Bei- 
bringung eines ärztiichen Zeugnisses über seine Invaliditär an die Fürstliche Straßen-
	        
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