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Durch Unsere Verordnung vom 3. April 1849, die Ausführung des Be-
schlusses der deulschen Nationalversammlung wegen Vermehrung der Reichscontin-
gente betreffend, wurde diese Bestimmung außer Kraft gesegt.
Da sedoch die Voraussehung, unter welcher diese Verordnung erlassen worden,
gar nicht eingetreten ist, und der Beschluß, auf welchen sie sich gründete, durch
die Wiederbelebung der deutschen Bundesverfassung jede Bedeutung verloren hat;
überdieß die, den Wissenschaften und schönen Künsten sich widmenden Jünglinge
burch Unkerbrechung ihrer Studien zum Nachtheil ihrer Ausbildung für den ge-
wählten Beruf weit härter betroffen werden, ale jede Andern, so heben Wir hier-
mit die erwähnte Verordnung in diesem Puncte wiederum auf, und verordnen, daß
von nun an die Bestimmung des Gesectzes vom 31. December 1843 F. 8. No. 1
wieder in unveränderte Kraft treten soll.
g. 2.
Zu §. 9 des Recrutirungsgesetzes.
Nach §. 9 des Gesebes vom 31. December 1843 No. 6 sollten, nächst den
mielt Decrets angestellten Hof= und Staatödienern, den im Dienste befindlichen
Geistlichen und Schullehrern, den wirklichen Mitgliedern der Stadträthe, den Pa-
trimonfalgerichtsverwaltern, Advocaten, Doctoren der Medicin und zur Praxis zu-
gelassenen Aerzten, auch
die von höhern medieinisch -chirurgischen Lehranstalten geprüften und für
tüchtig erkannten Wundärzte, Apothekenbesitzer, welche ihre Apotheke selbst
verwalten, eraminirte Candidaten der Theologie und Rechtsgelehrsamkeit,
sowie alle diejenigen, welche in allen andern eigentlich academischen Wissen-
schaften ihren Cursus beendigt und bei bestandener Prüfung das Zeugniß
geznügender Kenntnisse erlangt haben,
vom Militärdienste befreit bleiben; auch diese Bestimmung wurde durch Unsere
Verordnung vom 3. April 1849 aufgehoben.
In Anbetracht nun, daß auch bei dieser Frage die im vorhergehenden F. auf-
geführten Gründe in gleichem Maße Platz greifen, und es für den Staat von
wesentlichem Interesse ist, daß die, zu den bezeichneten Berufsarten Herangebildeten
denselben nicht entfremdet werden, überdieß auch bei Vielen derselben zu der Zeit,
wo sie die Reife für ihren Beruf erlangt haben, die Zeit der activen Militärpflicht
schon großentheils verflossen ist, heben Wir die Verordnung vom 3. Upril 1849
hiermit wlederum auf, und befehlen, daß künftig die betreffenden Vorschriften des
Gesetzes vom 31. December 1843 unverändert wieder in Anwendung kommen
so