Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

21. Negierungs-Verordnung, 
enthaltend einige Zusäbe zu der Verordnung vom 9. November 1858, 
die Gränzsteine betreffend. 
In Folge der, von verschiedenen Gemeindevorständen gestellten Anfrage und 
Anträge wird mit höchster landeöherrlicher Genehmigung hiermit verordnel, was 
folge: 
Den Besitzern solcher Grundstücke, welche an landeöherrliches rundzigen 
khum gränzen, und. daher, nach der Instruction der Fiieschwerne 
und der Verordnung vom 9. November 1858 é. I. mit briuenen in hinin 
zu versehen sind, soll der Betrag, welcher die Beschaffung solcher Steine mehr, 
als die der gewöhnlichen Gränzsteine für Privatgrundslücke kostet, nach dem Er- 
messen Fürstlicher bandesregierung aus der allgemeinen Landeskasse ungucl 
werden. 
2. 
In Anbetracht, daß den Besihern solcher Grundstücke, deren Gränzen zugleich 
die Flurgränzen bilden, durch die Sebung der Flurgränzsteine die Versteinung ih- 
rer Privatgränzen erspart wird, sollen dergleichen Grundstücksbesitzer gehalten sein, 
den betressenden Gemeinden zu den Kosten der Flurgränzsteine so viel beigutragen, 
als die Beschaffung von Privatgränzsteinen ihnen gekostet haben würde.
	        
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