Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

8. 3. 
Zu Abschnltt IV. des Recrutirungsgesetzes, Loosvertauschung 
und Stellvertretung betreffend. 
IIIIDUIEIIsItt LLEI auch 
ferner nachgelassen bleiben, so lange Wir nicht bei der vorbehaltenen Hauptrevision 
der bestehenden Gesetze über die Militärpflicht ein Anderes zu verordnen Uns be- 
wogen sinden werden; Wir haben jedoch im Interesse des DiensteS sowohl, als der 
Betheiligten, beschlossen, dabei folgende Bestimmungen eintrelen zu lassen 
1) Bei Uebernahme der vollständigen activen und Reservedienstzeit eines Mi- 
litärpflichtigen, dieselbe geschehe nun durch Looovertauschung oder Stellvertretungs- 
vertrag, ist dem Stellvertreter von dem zu Betiretenden eine Einstandssumme von 
mindestens Einhundert Thalern zu gewähre 
Die Feststellung einer höhern Esstenorsumme bleibt der freien Uebereinkunft 
der Betheiligten ha überlassen; doch treten auch in diesem Falle die Bestim- 
mungen unter 2. 
2) Von der zschen den Betheiligten vereinbarten Einltandosumme, dieselbe 
gehe nun in dem gesetzlichen Minimalbetrage von 100 Thlr. oder einem durch 
Uebereinkunfe festgesehten Betrage, ist dem Vertreter bei Abschluß des Vertretungs- 
vertrags nicht mehr als der vierte Theil zu verabfolgen; die übrigen drei Vier- 
theile sind an Unsere allgemeine burstast einzuzahlen, und von dieser dem Ver- 
treter Brli, mit Vieren zu verzin 
Nach Ablauf der activen — wird die erste Hälfte des zur Landescafse 
eingezahlten Betrags, nach Ablauf der Reservedienstzeit die zweite Hälfte desselben 
an den Vertreker ausgezahlt. Da die eingezahlte Summe als Caulion für die 
vollständige Erfallung des ubernommenen Militärdienstes dienen soll, so kann der 
Vertreter unter keinem Vorwande eine frühere Auszahlung beanspru chen. 
Ausnahmen von der Bestimmung unter 1. sinden nur in den beiden daͤl- 
len statt, 
a) wenn ein Bruder für den andern zum Militärdienst eintritt; 
5b) wenn der Vertreter nicht die volle active und Reservedienstzeit des Ver- 
tretenen, sondern nur einen Theil derselben übernimmt. 
Für den Fall unter a. bleiben die Bestimmungen 66. 27 und 32 des Ge- 
setzes dvon . Deember 1843 in Kraft. 
n Falle unter p. bleibt zwar der Betrag der Einstandssumme der frelen 
ardrenen der HI#üdeiügten überlassen; wegen der Einzahlung in die Landescasse 
d der späteren Auszahlung an den Stellvertreter aber finden die oben unter 2. 
euiheiler Vorschriften ebenfalls Anwendung. 
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