3. Verordnung,
die Ausstellung von Leichenpässen betreffend.
Auf Veranlassung der, mit mehreren deutschen Regierungen gepflogenen Un-
terhandlung wegen Ueberführung von Leichen aus dem einen Staate in den andern
wird mit höchster Landesherrlicher Genehmigung in Betreff der nach dem Auslande
gerichtelen Leichentransporte überhaupt folgendes verordnet:
F. 1.
Der Transport einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem Orte des Aus-
landes isi nur unter der Voraussehung zulässig, daß demselben bei gehöriger Be-
obachtung der Vorschrit §. 2. medieinalpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen,
und die beiche durch einen zuverlässigen, mit besonderer Reiselegitimation zu verse-
henden Mann an ihren Bestimmungêort geleitet werde.
Darüber, ob Ersteres der Fall sei, hat der Bezirksphysicus zu entscheiden,
und ist daher künftig jedem Gesuche um Ausstellung eines beichenpasses ein Zeug-
niß desselben darüber beizufügen, daß der Fransport der betreffenden Leiche an und
für sich unbedenklich falle.
. 2.
Wird der Transport gestattet, so darf derselbe — nächst Beobachlung der
sonstigen, in dem K. 3 gedachten Falle etwan zuch anzuordnenden besondern Vor-
sichtsmaßregeln — nur in doppelten, durch Verpichung gut verschlossenen Särgen,
von welchem der innere von hartem Holze nen u, geschehen.
arüber, daß dieser Vorschrift genau nachgegangen werde, haben die betref-
kenden Drtzpolizeibehörden und der Bezirksphysicus Aufsicht zu führen.
K. 3.
fice Transport von teichen solcher Personen, welche an ansteckenden Krank-
heiten verstorben sind, nach dem Auslande ist, insofern nicht medicinalpolizeiliche
Bedenken denselben unter allen Umständen verbieten, ausnahmsweise nur unter der
Voraussetzung statthaft, daß die Regierungen der von dem Transporte zu berüh-
renden Staaten, nachdem dieselben von der Krankheit, an welcher der Tod erfolgt
ist, ausdrücklsch in Kenntniß geletzt worden, den Transport der beiche durch ihr