Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Unuemcht. 
Müasung des 
behrlings. 
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richtig und deutlich schreiben und einen leichten lateinischen Schriftsteller übersetzen 
könne. 
Hat der Physikus nach den beigebrachten Zeugnissen weder gegen die Befähi- 
gung noch gegen die Sittlichkeit des Adspiranten Elwas einzuwenden, so soll er 
ihm ein Zeugniß über diese Prüfung und Untersuchung ausstellen, worauf die 
behrzeit, worüber ein Contract aufzusehen ist, und welche 4 oder wenigstens 3½ 
Jahr zu dauern hat, sofort beginnen kann. Wahrend derselben darf der behrling 
lediglich zu Arbeiten, welche auf Erlernung seinec Berufs abzwecken, und zwar in 
gehöriger wissenschaftlicher Ordnung, keineswegs aber zu hauewirthschaftlichen 
Dienstleistungen angehalten werden. Außer der fortwährenden practischen Anwei- 
sung im Laboratorio und am Receptirtisch sollen wenigstens 4 Stunden in jeder 
Woche dem regelmäßigen theoretischen Unterrichte in der Votansk, Mineralogie, 
Physik, Arzneiwaarenkunde, allgemeinen und pharmazeutischen Chemie, auch über 
Arzneiwirkungen gewidmet, und der Zögling in der Zwischenzeit zu fleißiger Wie- 
derholung und eifrigem Fortstudium, sowie zur Verschwiegenheit im Betreff von 
Patientenangelegenheiten, angehalten und ermahnt werden. 
Zum Behufe dieses Unterrichtes muß der Apotheker mit den gangbarsten und 
faßlichsten Lehrbüchern der obgedachten Wissenschaften, serner auch des mechanisch- 
technischen Theiles der Pharmazie, und mit einem, wenigstens die einheimischen 
Arzneigewächse umfassenden Herbarium, auch mit einer kleinen Mineraliensammlung 
versehen sein, und selbige dem Physikus zur Durchsicht und Genehmigung vor- 
zeigen. 
betzterer hat den Gang des Unterrichtes zu überwachen und dabei wahrgenom- 
mene Mängel sogleich zu rügen und abzustellen. 
Finden sich solche wiederholt, und zeigt sich keine genügende Besserung, so 
soll, falls die Schuld dem Lehrling zuzuschreiben ist, derselbe auc der Lehre ent- 
lassen werden; weist sich aber andauernde Pflichtversäumniß des Lehrherrn aus, so 
soll der Lehrling auf vorgängigen Bericht an Fürstliche Regierung und nach deren 
Ermessen einem andern Apotheker zum Au"lernen übergeben werden: welchenfalls 
jener das etwa empfangene Lehrgeld wieder herauszugeben hat, und keinerlei Ge- 
genrechnung für Kost, Wohnung u. s. w. machen darf. 
Nach beendigter Lehrzeit soll der Lehrling mit Zuziehung eines anderen in- 
ländischen Apothekers in allen oben erwähnten Wissenschaften geprüft werden. 
ierbei hat er außerdem erllenS Droguen, Pflanzen und Mineralien zu bestimmen, 
zweitens eine schwierige Receptformel zu bereiten, drittens drei chemische Präparate
	        
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