Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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3. Bekanntmachung, 
die beschränête Zulafung zu dem Aöbtlurienteneramen vor der hiesigen Prü- 
sungskommission u. w. d. u. 
belreffend. 
Bisher ist mitunter den auf ausländischen Gelehrtenschulen besindlichen In- 
ländern, welche den durch die bezüglichen Schulordnungen vorgeschriebenen Kursus 
nicht vollständig absolvirt halten, die Zulassung zum Abiturientencramen vor der- 
biesigen Prüfungskommission in dem Falle gestattet worden, wenn dieselben genü- 
gende Zeugnisse von den bektrefsenden Schuldirektionen uber ihre Qualisfikation bei- 
gebracht hatten. 
Wir haben Uno indeß uberzeugt, daß die Begünstigung, welche durch dieses 
ausnahmoweise beobachtete Verfahren gewährt wurde, mehrfache Inkonvenienzen 
mit sich bringt, und im woh werstandenen Interesse der Betheiligten selbst in der 
Folge gänzlich zu vermeiden i 
Es werden daher in Jurunst nur diejenigen Individuen zu dem Abiturien- 
teneramen vor der hiesigen Prüfungêökommision zugelossen werden, welche nachzu- 
weisen vermögen, daß sic denjenigen Vorschriften vollständig nachgekommen sind, 
von deren Beobachtung auf den von ihnen besuchten Gelehrtenschulen die Admission 
zur Maturiätprüfung abhängt. Diejenigen, welche den bezuglichen Ansprüchen der 
in Frage kommenden Schulbehörden genügt haben, sind übrigens nicht ver- 
bunden, sich einer Prüfung vor der hiesigen Kommission zu unterwerfen; die 
Beibringung eines Zeugnisses über die bestandene Maturitätsprüfung von Seiten 
der betreffenden Schulbehönxde wird für vollkommen genügend erachtet 
Solches wird zur Nachachtung der Betheiligten hiermit veroffentlicht. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium das. 
Fris i. V. 
KN. v. Geldn= Erlepmdort.
	        
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