Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß elterer Linie. 
W. 14. 
(Ausgegeben den 19. December 1800.) 
  
43. Verordnung, 
die Herstellung einer zweckmäßigen Ordnung der Friedhöfe auf 
dem Lande 
betreffend. 
Nachdem zu Unserer Kenniniß gekommen, das einzelne hergebrachte Uebel- 
stände einer wönschenswerthen Ordnung der Friedhöse auf dem Lande bisher ent- 
gegengestanden, so verordnen Wir hiermit wie folgt: 
. 1. 
Die Fciedhöfe sind ihrer Bestimmung angemessen, ansländig einzurichteen und 
es ist darum die bezüglich der Grabstätten in Folgendem vorgeschriebene Ordnung 
genau einzuhalten. 
G. 2. 
Die Gottesäcker sind entweder mit einer Mauer oder mit einem dichten 
Staket oder auch mit einer anderen dichten Einfriedigung zu umgeben und wo# 
bthunlich ringsum mit Bäumen zu bepflanzen. Der Eingang ist durch ein ver- 
schließbares, geräumiges Thor zu verwahren. 
C. 3. 
Zur Bereitung der Gräber ist ein von dem Pfarramte zu wählender und mit 
einer Instruction, die von dem Fürstlichen Consistorio die Genehmigung erlangt 
baben muß, zu versehender Todtengräber anzustellen. Doch wird es gefslateet, daß 
in den Parochien, in welchem bisher die Nachbarn des Verstorbenen das Grat be- 
reiteten, solche Sitte fortbestehen kann, so lange nicht irgend welche Aastötzt oder 
Uebelstände dadurch herbeigeführt werden. 
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