Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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4. 4. 
Bei Anweisung der Gräber ist auf neuangelegten Friedhöfen, sowie auf denen, 
die eine Erweiterung erfahren haben und so weit als thunlich auch auf den alten 
eine bestlimmte Reihenfolge zu beobachten und zwar in der Weise, daß eine Ub- 
sonderung der Leichen von Erwachsenen und noch nicht confirmirten Kindern statt 
finder. 
*- 
Jedes Grab muh bei Erwachsenen mindesteno 6 Fuß und bei Kinderleichen 
wenigstens 4 Fuß tief und nach Verhöltniß des Sarges in gehöriger Breite und 
fäng' auSgegraben und von dem nächsten nach allen Seiten hin zwei Fuß ent- 
fernt sein. 
é. 6. 
Die Gräber bleiben 30 Jahre lang, bis zur sicheren Vollendung der Ver- 
wesungszeit der Leichen Eigenthum der Angehörigen. 
K. 7. 
Für Grabgewolbe ist ein besonderec Quantum an das Kirchenärar zu zahlen. 
Dieselben bleiben aber bit zu deren gänzlichem Versall Eigenthum der Familie des 
Verstorbenen. Wird das Grabgewolbe für iwei oder mehrere Särge eingerichtet. 
so isl ein erhöhetes Quantum zu entrichten. Ist in einer Parochie ein solches 
HQuantum noch nicht herkömmlich bestimmt, so ist dorüber von dem Pfaramte nach 
bei Furstl. Consisterio über die Hohe dec Ouantums eingeholter Genehmigung, 
Bellimmung zu treffen. 
. 8. 
Die Gräber sind mit Rasen zu bedecken, woben die Anpflanzung von Blumen 
auf dem Grabe nicht aucgeschlossen werden soll. Jedoch kann die Anpflanzung von 
Bäumen an den Gräbern nicht gestattel werden. 
C. 0. 
Die Friedhofe dörsen auch, wo die Grasnuhung einem kirchlichen Beamten 
überwiesen ist, von dem Vieh nicht abgeweidet werden; auch ist deren Benutzung 
zum Bleichen und Wäschetrocknen zu vermeiden.
	        
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