Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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44. Bekanntmachung, 
Einschärfung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des 
rognenverkaufs 
beireffend. 
Nachdem durch Beschwerdeführung zu Unserer Kenntniß gekommen, daß von 
Materialwaarenhandlungen nicht nur solche einfache Arzneiwaaren, welche außer zum 
medizinischen Gebrauche auch zum Hausbedarf oder bei Gewerben verwendet werden, 
Behufs arzneilicher Benutzung und unter dem ihnen verllatteten Gewicht verkaufe, 
sondern auch reine Arzneimittel geführt und an andere augetansen worden sind, so 
siehe sich Furstliche Repierung veranlaßt, die in den 6. d 5 der Verord- 
nung vom 3. Juni 1859 (No. 11. der 4hae“ Anman n bezuglichen 
Bestimmungen unter Hinweisung auf die im F. 9. angedrohten Strafen hierdurch 
einzuschärfen. 
Uebrigens versieht man sich zu den Pelizeibehörden und Physikern der ihnen 
im 7. 8. der gedachten Verordnung aufgegebenen — da nöthig durch zeieweitige 
Revisionen zu bewerkstelligenden — strengen Ueberwachung der erwähnten Vor- 
schriften. 
Greiz, den 10. November 1360. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Gilden, Gulspendors.
	        
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