Der Kläger
folgt dem
Beklagten.
Widerklage
Provokations-
klage.
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(exceptio rei judieatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von
einem Gericht desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird,
gesprochen wäre.
Art. 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Ge-
richtsbarkeit des andern Staates, dem er als Unterthan und Staatêbürger nicht
angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, die Requisitiun eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkennt-
nisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene
Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet.
Auf Abktiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Absatze die-
ses Artikels enthaltene Verbot keine Anwendung.
Art. 5.
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts-
stand des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Ge-
richtestelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den
Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in dem an-
deren Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Art. 6.
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staats an einen Unter-
than des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu
der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist
das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage
geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung
Art. 3 sich modificirt.
Art. 7.
Die Provokationsklagen (es lege diflamari oder ex lege si contendeat,)
werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder da,
wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von die-
sem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene
Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar anerkannt.