— 109 —
Art. 8.
Der persönliche Gerichtestand, welcher entweder durch den Wohnsic in riem * 7
Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen hab
durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Altern begründet iss, wird von *
den Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der Unterthan
des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem persönlichen
Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen,
neben dem persönlichen Gerichtostande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon-
traktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die persönliche
Klage auch vor diesen Gerichtoständen erhoben werden kann.
Art. 9.
Die Absicht, einen besländigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen,
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. Das bettere
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Ort ein Amt, welches seine beständige
Gegenwart dalselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben
anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört,
anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Slaat, son-
dern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimm ge-
äußert sein.
Art. 10.
Wenn Jemand sowohl in dem einen al5 in dem anderen Staate seinen
Wohnsib genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtstandes von dem Klä-
ger ab.
Art. 11.
Der Wohnsitz des Vaters begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand
des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo
dasselbe geboren worden, oder wo dasg Kind sich nur eine Zeit lang aufhält.
Art. 12.
der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem der-
selbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtostand
des Kindes, so lange dasselbe noch keinen elgenen ordentlichen Wohnsit rechtiüch
begründet hat.
17
lönlicher
erichtsstand.