Gnicktsstand
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Art. 13.
der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerlchtöstand eines solchen Kindes auf gleiche
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Art. 14.
eni66n welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohnr dessen Bür-
u sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes itud
Hrucgemen, besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in An:
sehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Lan=
des, wo die Gewerböanstalten sich besinden, als vor dem Gerichtsstand des Wohn-
orts belangt werden können.
Versicherungs-Gesellschaften konnen wegen aller auf den Versicherungs-Vertrag
bezüglichen Anspüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Die
reckion der Versicherungs-Gesellschaft sich besindet, sondern auch vor den Gerichten
des Orles belangt werden, wo die Agentur, durch welche der Versicherungs Ver-
trag vermittelt worden ist, ihren Sih hat
Art. 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem erpachleten Gute, soll
in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand des Pächters (Art. 8)
den Wirkungen des Wohnsitzes gleichstehen.
Art. 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer gebee
Personen, sowie dergleichen vehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Hand= und
brikarbeiter, auch in demjenigen Slaat, wo sie si.h in dieser Eigenschaft aufhaue,
während dieser Zeit noch immer persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel
ihren persönlichen Zustand und die davon abhängenden Rechte betrifft, ohne Aus-
nahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes be-
urtheilt werden.
Art. 17.
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen
Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort
vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.