Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Bei entstehendem Kreditwesen wird der persänliche Gerichtsstand des Schuld= ##gemees 
ners auch als allgemeines Konkurögericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand # aeal- 
nach Art. 9, 10 wegen des in belden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes 
einen mehrfachen personlichen Gyichlestan, so entscheidet für die Kompetenz des 
allgemeinen Konkurögerichts die Mävenlion 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß eder das Versahren zur Ausmiktelung 
und Befriedigung aller Ansprüchr, welche an eine liegende oder mit der Wohlthat 
des Inventars angerretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem Gericht des 
Wohnortes des Erblassero und im Falle eines mehrfachen solchen Gerichtostondes 
von dem Gerichte eingeleilet, bei welchen er von den Erben oder dem Nachlaß- 
kurakor in Antrog gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurßeröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erb- 
schafelichen nnne nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere 
bereite anhängig i 
Art. 19. 
Der hiernach in dem einen Staale eröffnete Konkurs, resp. erbschaftliche Li- 
quidationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate besindliche Ver- 
mögen des Gemeinschuldneré, welche daher auf Verlangen des Konkurgerichtes 
von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt, 
und entweder in natura eder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse 
au5geantworlet werden muß. 
Haizbeet sinden jedoch folgende Einschränkungen statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuld- 
ner angesallene Erbschafe, so kann das Kenkurögericht nur die Ausanc- 
wortung des nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, inso- 
weit nach den im Gerichtéstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die 
Separation der Erbmasse von der Konkurémasse noch zulässig ist, sowie 
nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verblei- 
benden Ueberrestes zur Konkursmasse fordern. 
Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkurögericht alle nach den Geseben desjenigen Staates, in welchem 
sich das auzuantwortende Vermögen besinder, zulässigen Vindikations= 
Pfand-Hypotheken= oder senstige, eine vorzugsweise Befriedigung ge- 
währenden Rechte aon den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem 
betressenden Staale befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten gel- 
tend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung 
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