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dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des all-
gemeine Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die
Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.
Besiezt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg-
werks-Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubi=
er, aus demselben ein Specialkonkurs eingeleitet und nur der verblei-
bende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgelieferk.
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Nrt. 20.
Insoweit nicht elwa die in dem vorstehenden Arlikel 19 bestimmten Ausnah-
men eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen
Konkurögerichte einzuklagen, auch die Räcksichts ihrer etwa bei den Gerichten des
anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgericht weiter zu
verfolgen, es sei denn, daß lehteres Gericht deren Fortsezung und Entscheidung
bei dem prozeßleitenden Gerichte auödrücklich genehmigt oder verlangt.
Auch diesenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Ark. 19 bei dem be-
sonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angeze gt, oder
nicht befriedigt worden sind, könuen bei dem allgemeinen Konkurögerichte noch gei-
tend gemacht werden, so lange bei dem lebkeren nach den Geseßen desselben eine
Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden Lrhfans nach den Gesezen des Orts, wo die Sache
belegen ist, beurtheilt und geordn
Hinsichtlich der Gültigkeit vesenücher Ansprüche entscheiden, wenn es auf
die Rechrsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem
er angehört; wenn es auf die Form eines Fwutrnht ankommt, die Gesetze des
Staates, wo das Geschäft vorgenommen ist (Art. 32); bei allen anderen als den
vorangeführten Fällen, die Gesetze des StaateS, wo die Forderung entslanden ist.
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Werhällnisse zu den ding-
lichen entscheiden die am Ort des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nirgends
aber darf ein Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich
der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Art. 21.
Dingich Alle Realklagen, desgleichen aue possessorischen Rechtsmittel, wie auch die
ni,hufenn sogenannten actiones in rom Beriptac müssen, dafern sie eine unbewegliche
Sache betreffen, vor dem Gericht, in k denzm Bezirk sich die Sache befindet, erhoben